Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der statistischen Durchschnittsprüfung kein Anspruch auf Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe. Nunmehr hat das Sozialgericht München (Urteil vom 06.06.2018 – S 21 KA 5040/17) entschieden, dass auch ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie nicht zwingend mit der Gruppe der Fachzahnärzte für Oralchirurgie zu vergleichen sei. Es käme immer auf die einzelne Praxis und deren Ausrichtung an. So können Oralchirurgen, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig chirurgische Leistungen auf Überweisung durch andere Zahnärzte erbringen, auch mit der Gruppe der üblicherweise doppelzugelassenen MKG-Chirurgen verglichen werden, weil deren Leistungsspektren nahezu identisch seien.