Approbationsrecht

Approbationsverfahren/ Gleichwertigkeitsprüfung für ausländische Ärzte

Immigrierte Ärzte beraten wir hinsichtlich der neu eingeführten Prüfungen zur Erlangung der deutschen Approbation (Gleichwertigkeitsprüfung, nach Bundesland unterschiedlich, in vielen Bundesländern vorweg als sog. Kenntnisstandprüfung) und informieren darüber, in welchen Fällen der Arzt auch ohne Gleichwertigkeitsprüfung Anspruch auf Erteilung der deutschen Approbation hat. Unseren ausländischen Mandanten stehen unsere Fachanwälte für Medizinrecht mit englischen und Rechtsanwältin Weirich auch mit rumänischen Sprachkenntnissen zur Verfügung.

Aufgrund der Vielzahl an Anfragen, die uns zu dieser Fragestellung täglich erreichen, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir für das erste auch telefonische Beratungsgespräch die anwaltliche Vergütung von 190,- € zzgl. MWSt in Rechnung stellen. Bei der Vertretung im Rahmen des Approbationsverfahrens entsteht eine Anwaltsvergütung in Höhe von knapp 3.000,- € brutto. Weitere Information erhalten Sie hier: Vergütungsvereinbarung – ApprobV (2)

 

 

Approbationswiderrufsverfahren

Approbationsentzugsverfahren können von der zuständigen Landesbehörde eingeleitet werden, wenn die Sanktionen der ärztlichen Berufsordnung (verfolgt im Berufsordnungsverfahren) als nicht ausreichend erachtet werden und/oder die Öffentlichkeit vor dem Arzt oder Apotheker zu schützen ist, etwa weil er nicht mehr geeignet erscheint, seinen Beruf gewissenhaft oder würdig auszuüben. Im Vordergrund stehen dabei oftmals gesundheitliche oder Suchtprobleme. Gerade letztere können auch zu einer Anordnung des Ruhens der Approbation führen.

Zunehmend wird auch der sog. berufsrechtliche Überhang eines Strafverfahrens zum Anlass genommen, die „Würde“ des Arztes oder Apothekers zu hinterfragen. Die zuständige Behörde lädt den Berufsträger vor, um sich im Verlaufe eines Gespräches einen persönlichen Eindruck verschaffen zu können. Diese Gespräche sollte der Arzt oder Apotheker nur in Begleitung eines im Approbationsrecht versierten Rechtsanwalts wahrnehmen(vgl. hierzu die Urteilsbesprechung von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Peters zur Berufsunwürdigkeit des Arztes und dem Widerruf der Approbation (Leseprobe MedStra Approbationswiderruf 1/16)).

Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers, idealerweise ein Fachanwalt für Medizinrecht und zugleich Fachanwalt für Strafrecht, ist oft hilfreich, um verhärteten Fronten vorzubeugen, die für den betroffenen Arzt regelmäßig von Nachteil sind.