Approbationsrecht

Approbationswiderrufsverfahren

Approbationsentzugsverfahren können von der zuständigen Landesbehörde eingeleitet werden, wenn die Sanktionen der ärztlichen Berufsordnung (verfolgt im Berufsordnungsverfahren) als nicht ausreichend erachtet werden und/oder die Öffentlichkeit vor dem Arzt oder Apotheker zu schützen ist, etwa weil er nicht mehr geeignet erscheint, seinen Beruf gewissenhaft oder würdig auszuüben. Im Vordergrund stehen dabei oftmals gesundheitliche oder Suchtprobleme. Gerade letztere können auch zu einer Anordnung des Ruhens der Approbation führen.

Zunehmend wird auch der sog. berufsrechtliche Überhang eines Strafverfahrens zum Anlass genommen, die „Würde“ des Arztes oder Apothekers zu hinterfragen. Die zuständige Behörde lädt den Berufsträger vor, um sich im Verlaufe eines Gespräches einen persönlichen Eindruck verschaffen zu können. Diese Gespräche sollte der Arzt oder Apotheker nur in Begleitung eines im Approbationsrecht versierten Rechtsanwalts wahrnehmen(vgl. hierzu die Urteilsbesprechung von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Peters zur Berufsunwürdigkeit des Arztes und dem Widerruf der Approbation (Leseprobe MedStra Approbationswiderruf 1/16)).

Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers, idealerweise ein Fachanwalt für Medizinrecht und zugleich Fachanwalt für Strafrecht, ist oft hilfreich, um verhärteten Fronten vorzubeugen, die für den betroffenen Arzt regelmäßig von Nachteil sind.