Heim- und Pflegerecht

Heim- und Pflegerecht

Im Heim- und Pflegerecht sind wir umfassend tätig, vor allem in den Bereichen

  • Gründung und Verkauf von Pflegediensten
  • Vermittlung von Käufern und Verkäufern, Franchisenehmern und -gebern
  • Gesellschaftsverträge
  • Sozialrecht im Medizinrecht
    • MDK-Prüfungen
    • Honorarrückforderungen 
    • Zulassungsverfahren
  • Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden sowie
  • Strafrecht (v.a. Abrechnungsbetrug, Fahrlässigkeitsdelikte).

Hier im Detail:

Unternehmensgründung und Veräußerung von Pflegediensten

Die Rechts- und Fachanwälte für Medizin-, Straf- und Arbeitsrecht der Kanzlei Dr. Peters & Partner beraten und vertreten Sie bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt Ihrer selbständigen Tätigkeit  in dem von Ihnen gewünschten Umfang, d.h. der beabsichtigten

gesellschaftsrechtlichen Gründung des Pflegedienstes / dem Kauf eines Pflegedienstes bis hin zu seinem Verkauf. Wir beraten Sie im Rahmen einer angedachten Unternehmensabgabe und können Ihnen – falls Sie dieses Ziel auch nach unserer Beratung  weiterverfolgen – Interessenten vermitteln, die Ihr Unternehmen erwerben könnten.

Wir informieren Sie auch über die Möglichkeiten, sich einem der uns bekannten Franchisegeber anzuschließen, um diesem die Verwaltungstätigkeiten zu übertragen, die mit der Führung Ihres Pflegedienstes verbunden sind.

Abhängig von Ihrem Beratungsbedarf gestaltet sich unser Mandat. So beantworten wir sowohl

  • einzelne Fragen, die sich bei der Gründung Ihres Unternehmens ergeben,
  • nehmen Sie darüber hinaus auch im gesamten Niederlassungsprozess „an die Hand“. Wir
    • beraten Sie bezüglich eines Gründungskonzepts (mit oder ohne Franchise) und der strategischen Ausrichtung Ihres neuen Pflegedienstes oder erstellen ein solches Konzept,
    • weisen auf mögliche Förderungen hin,
    • beraten bei der Rechtsformwahl und
    • verhandeln eine Finanzierung und
    • Mietverträge,
    • übernehmen das Zulassungsverfahren bei den Kostenträgern, denn um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen ambulante Pflegedienste einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen abschließen, der – je nach Bundesland – unterschiedliche Voraussetzungen beinhaltet;
    • führen ggf. notwendige Vergütungsverhandlungen, da die Vergütung individuell zwischen Pflegedienst und Kostenträger in einer Vergütungsvereinbarung geregelt werden muss, wenn keine Mitgliedschaft im Berufsverband beabsichtigt ist. Versorgungsvertrag und die Vergütungsregelung gelten dann für alle Pflegekassen einschließlich der privaten Pflegeversicherung;
    • erstellen Kooperationsverträge,
    • etc. pp.

 

Beratung und Vertretung nach Gründung

Stationäre Pflegeeinrichtungen unterstützen wir außerdem bei der Gestaltung von Heimverträgen und im Falle von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Heimvertrag stehen.

Zur Meidung von Straf- und Regressverfahren werden wir präventiv im Rahmen unserer  Compliance-Beratung tätig. Oftmals fehlt aufseiten der Pflegedienstbetreiber die Kenntnis davon, dass bereits Formverstöße gegen Abrechnungsbestimmungen oder den Versorgungsvertrag die Rückforderung sämtlicher abgerechneter Leistungen zur Folge haben kann: ob es hier nur an der bspw. in RLP notwendigen 40-Stunden-Einweisung fehlt, ausländige Pflege(hilfs)kräfte nicht akkreditiert  oder Leistungsnachweise zu spät erstellt worden sind ist dabei unerheblich. Auf solche Gefahren weisen wir hin und implementieren ein Hinweisgebersystem, dass Regelverstöße bereits nach kürzester Zeit aufzudecken geeignet ist.

Falls im Rahmen der Tätigkeit des Pflegedienstes dennoch Konflikte mit den Kostenträgern und/oder der Aufsichtsbehörde auftreten, verteidigen unsere Rechtsanwälte/Fachanwälte Ihre Interessen, wenn

  • der Bestand des Versorgungsvertrages gefährdet ist,
  • Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche nach einer Abrechnungsprüfung gegen Sie erhoben werden,
  • sich die Heimaufsicht für zuständig erachtet oder im Rahmen einer Qualitätsprüfung tätig wird,
  • der MDK Regel- oder Auffälligkeitsprüfungen durchführt.

Im Falle streitiger Auseinandersetzungen auf Gesellschafterebene vertreten wir Sie im Gesellschaftersteit bzw. versuchen, einen solchen zu vermeiden.

Auch der weiteren Probleme, die der Betrieb eines Pflegedienstes mit sich bringen kann, nehmen wir uns qualifiziert und nachhaltig an, so im Falle

  • strafrechtlicher Ermittlungen (Körperverletzung/fahrlässige Tötung/Misshandlung Schutzbefohlener/Abrechnungsbetrug) – siehe hierzu auch „Medizinstrafrecht“ oder
  • arbeitsrechtlicher Probleme (Kündigung von Mitarbeitern, etc.).

 

unsere Kosten

Die Erstberatung für die von Ihnen beabsichtigten Gründung eines Pflegedienstes oder die Einbindung eines Franchisegebers erbringen wir kostenfrei. Für unsere weitere Tätigkeit bieten wir verschiedene Modelle an, um Ihren finanziellen Spielraum nicht einzuschränken. Sprechen Sie uns bitte hierauf an.

Dr. Thomas Alexander Peters           

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht          

Lehrbeauftragter der Carl Remigius Medical School

Health Compliance Officer

 

Bei Beratungsbedarf sprechen Sie mich bitte persönlich an. Sie erreichen mich unter sämtlichen der u.g. Telefonnummern.