Ärztegesellschaften / Kooperationen

Arztverträge

Ärztegesellschaften/ Kooperationen

Gründung, Veräußerung und Auseinandersetzung ärztlicher Gesellschaften (Berufsausübungs- und Organisationsgemeinschaften) und medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Unsere Fachanwälte für Medizinrecht beraten und vertreten Sie in allen Phasen Ihrer Beteiligung an

  • MVZ und
  • ärztlichen Kooperationen wie
    • Berufsausübungsgemeinschaften oder
    • Organisationsgemeinschaften (Praxisgemeinschaft/ Apparategemeinschaft)
  • Kooperationen mit nichtärztlichen Leistungserbringern.

Wir beraten oder vertreten Sie daher bei Gründung, Beteiligung oder dem Kauf bis hin zum Verkauf oder dem Ausscheiden aus der Gesellschaft – sei es einvernehmlich oder streitig. Die Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der jeweiligen Zulassungsausschüsse erfolgt hierbei, um Ihnen Zeit- und Geldverlust zu ersparen.

Unser Augenmerk gilt der Erstellung sicherer Verträge, d.h. solcher, die – zumindest nach derzeitiger Rechtsprechung – berufs-, wettbewerbs-, sozial- und strafrechtlich unangreifbar sind.

Unzulässige Vertragsklauseln können Einfluss auf den gesamten Bestand des Vertrages haben, so dass bspw. einer Rückabwicklung auf Verlangen eines Vertragspartners kaum zu entgegen ist. CAVE daher bspw. bei der Gestaltung von

  • Juniorpartnerverträgen,
  • Abfindungsregelungen oder
  • Wettbewerbsverboten.

Bei Scheinpartnerschaftsverträgen sind Rückforderungen von Honorarzahlungen durch die KV ebenso möglich wie die Nachforderungen von Sozialabgaben und Steuern bei verdeckten Anstellungsverhältnissen.

Aufgrund der Budgetierung nahezu aller Leistungsbereiche gewinnen sog. neue Versorgungsformen an Bedeutung. Vom relativ losen Zusammenschluss verschiedener Ärzte als Praxisverbund zur überörtlichen Gemeinschaftspraxis oder überörtlichen Teilgemeinschaftspraxis, begleiten wir Sie in die integrierte Versorgung, in der ambulante und stationäre Leistungserbringer ihre Leistungen quasi gemeinschaftlich einbringen können.

Aus Sicht der überweisungsabhängigen Krankenhäuser drängt sich die Verzahnung stationärer und ambulanter Leistungserbringung durch die Gründung an das Krankenhaus angeschlossener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) auf.