Strafverteidigung im Arztstrafrecht und Zahnarztstrafrecht

Strafverteidigung im Arztstrafrecht und Zahnarztstrafrecht – Ihr Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

Die Rechtsgebiete des Arztstrafrechts und Zahnarztstrafrechts umfassen bei uns die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten. Das Arzt- und Zahnarztstrafrecht wird ganz überwiegend bestimmt von Verfahren wegen

  • Körperverletzung oder (zumeist fahrlässiger) Tötung aufgrund von ☞ Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie
  • Abrechnungsbetruges und Korruption im Gesundheitswesen.

 

Abrechnungsbetrug

Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges beim Arzt umfasst aus Sicht der Staatsanwaltschaften maßgeblich folgende Varianten, die teils auch für Zahnärzte von praktischer Relevanz sind:

    • Abrechnung fingierter Leistungen (sog. Luftnummern),
    • Organisationsmissbrauch einer Praxisgemeinschaft, sog. Gestaltungsmissbrauch (unzulässige Scheinzahlmehrung);
    • Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen (wie bspw. jüngst in München Ermittlungen wegen Abrechnung von Speziallaborleistungen M III und IV durch den Einsendearzt und nicht den leistungserbringenden Laborarzt);
    • Abrechnung fehlerhaft delegierter Leistungen (Delegation an nicht qualifizierte Mitarbeiter oder entgegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, bspw. im Falle einer Ermächtigung);
    • falsche gebührenrechtliche Bewertungen erbrachter Leistungen wie Wahl der höher bewerten Leistungsziffer, Leistungssplitting, Täuschen der Prüfstatistik;
    • konsequent unwirtschaftliche Behandlungen;
    • Nichtberücksichtigung von Rabatten, Boni und sonstigen Vergünstigungen („kick-back“);
    • unzulässige Budgeterweiterung durch Scheinpartner.

Für den Vertragsarzt müssen bspw. vor dem gesetzlichen Hintergrund der §§ 197 a SGB V und 47 a SGB XI und § 81 SGB V, nach denen Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Hinweisen auf mögliche Betrugsdelikte nachgehen müssen, die Alarmglocken spätestens dann läuten, wenn die Plausibilitätskommission der KV ihn zur Stellungnahme aufgrund einer Auffälligkeit der Abrechnung auffordert, bspw. weil Zeitprofile (Tagesprofile oder Quartalsprofile) auffällig sind oder über 20 resp. 30% gemeinsame Patienten in einer Praxisgemeinschaft festgestellt worden sind.

Nun kann jedes falsche Wort in einem Regress-/ Plausibilitätsverfahren von der KV Anlaß zur Initiierung eines strafrechtliche Ermittlungsverfahrens sein und Ihnen somit schaden.

Spätestens seit dem Beschluss 1 StR 45/11 des BGH von Januar 2012, in dem der BGH mit rechtlich zumindest gewagter Konstruktion die Abrechnung nicht selbst erbrachter Speziallaborleistungen bei Privatpatienten als Abrechnungsbetrug beurteilte, dehnen die Staatsanwaltschaften die Ermittlungen im Bereich der privatärztlichen Leistungserbringung aus. Teilweise werden unter Anführung dieser Entscheidung sowie mit Blick auf die §§ 299 a, b StGB auch Ermittlungsverfahren gegen Zahnärzte eingeleitet, die sich an Fremdlaboren beteiligen.

Unabhängig davon werden heute noch immer Konstruktionen aufgedeckt, in denen in Rahmen privat- als auch vertragsärztlicher Leistungserbringung bspw. „Luftleistungen“ bzw. „Luftnummern“ regelhaft abgerechnet worden sind, d.h. Rechnungen für Leistungen erstellt wurden, die niemals erbracht worden sind.

Neben dem Abrechnungsbetrug werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Vorwürfe laut wegen

  • Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution),
  • unterlassener Hilfeleistung,
  • sexuellen Missbrauchs im Behandlungsverhältnis,
  • Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und
  • Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht,
  • Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz,
  • Verstoßes gegen das Transplantationsgesetz (Organspende).

 

unsere Tätigkeit

In der Strafverteidigung von

  • Ärzten und Zahnärzten

dürfen Sie neben einer durchdachten und realistischen Einschätzung Ihrer Situation erwarten, dass wir den umfangreichen Ressourcen der Staatsmacht mit großer Erfahrung freundlich aber unerschrocken und wenn nötig kämpferisch gegenübertreten. Die Strafverteidigung erfordert neben einer realistischen Einschätzung der Situation mit Blick auf sich anbahnende zulassungs- sowie berufs- bzw. approbationsrechtliche Verfahren ein qualifiziertes und geübtes Handeln, einhergehend mit dem Blick für notwendiges kompromissloses Engagement und gebotene Zurückhaltung. Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegenzuwirken. Dabei gilt es im Arztstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung mit großer Medienwirkung zu vermeiden; denn selbst im Falle eines Freispruchs wären gesicherte Scheinzahlen der Praxis und die Bettenbelegung der Klinik gefährdet.

Um die Gefahr solcher Verfahren zu reduzieren beraten wir auch präventiv und vertreten

  • Unternehmen, auch aus den Gesundheitsbereichen,
  • Berufsverbände und
  • Versicherungen.

Mit Rechtsanwalt Dr. Peters finden Sie bundesweit einen der wenigen ausgewiesenen Spezialisten für die Verteidigung im Arzt- und Zahnarztstrafrecht, der als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht mit über zwei Jahrzehnten nachhaltiger praktischer Erfahrung im Arzt- und Zahnarztstrafrecht auf reiches Erfahrungswissen auch in sämtlichen mit dem jeweiligen Vorwurf zusammenhängenden Verfahren zurückgreifen kann. So führen wir Ihr Mandat unter Berücksichtigung zivil-, berufs-, sozial- und disziplinarrechtlicher Folgen des Ihnen vorgeworfenen Handelns und vertreten sie auch in solchen begleitenden Verfahren. Rechtsanwalt Dr. Peters ist zudem wissenschaftlich tätig. So ist zuletzt im Verlag Beck unter seiner Mitwirkung die Monographie „Arztstrafrecht“ erschienen  (Inhaltsverzeichnis Arztstrafrecht, Rezensionen hier: von RAG Dr. Krenberger, „Die Rezensenten“ sowie GesR-Rezension, Ausgabe 10/11 und der Fachschaft Jura der Universität Köln), die maßgeblich der Fortbildung der im Arztstrafrecht tätigen Rechtsanwälte dient. Veröffentlichungen und Vorträge zum Thema des Arztstrafrechts – von denen Sie einige in dem Kapitel „Wir über uns“ finden – begleiten seine Tätigkeit als Berater und Verteidiger (zu den Referenzmandaten hier).   

Sinn und Zweck professioneller Strafverteidigung

Strafrechtliche Ermittlungen drängen Beschuldigte häufig  psychisch in die Defensive. Spätestens in Anbetracht staatlicher Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Festnahme neigt der Mensch zu unüberlegten Reaktionen, um sich aus der jeweiligen Zwangslage zu befreien. Solche Reaktionen schaden meistens. In der Regel belastet sich der Beschuldigte hiermit, und nicht selten hätten die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinerlei Erfolg, wenn der vom Ermittlungsverfahren Betroffene nicht unüberlegt eine erste mündliche Einlassung abgegeben hätte. Mit einem erfahrenen, kompetenten und diskreten Strafverteidiger/ Fachanwalt für Strafrecht an der Seite legt sich die erste Panik schnell und ungünstiges Agieren im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann vermieden werden. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass der Beschuldigte seine Situation frühzeitig mit anwaltlichem Beistand bespricht, um zu erörtern, inwieweit der zur Last gelegte Sachverhalt bis dato tatsächlich und rechtlich zutreffend gewürdigt wurde und wie die Beweismöglichkeiten der Staatsanwaltschaft einzuschätzen sind. Die frühzeitige Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrechts, der über nachhaltiges Erfahrungswissen in dem zur Last gelegten Bereich des Strafrechts verfügt, kann geeignet sein, das Verfahren frühzeitig in die richtige Richtung zu lenken. Vor diesem Hintergrund ist die Beauftragung eines Strafverteidigers Ausdruck von Professionalität, nicht aber Ausdruck eines Schuldeingeständnisses. Soweit es zum frühen Zeitpunkt, d.h. noch vor Erhalt der Ermittlungsakte durch den Rechtsanwalt, möglich ist, sollten Strategiebesprechungen erfolgen. Eine realistische und nicht überhebliche Einschätzung der Situation hilft entscheidend, die Weichen für Ihre nähere Zukunft zu stellen. Eine Verhaltensleitfaden für Sie als Betroffenen finden Sie auf der Unterseite