1. Hilfe bei Durchsuchung

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Verhalten bei Durchsuchung/Verhaftung

Völlig unerwartet erscheinen Polizei oder Staatsanwaltschaft und Polizei morgens im Unternehmen und händigen dem Mitarbeiter im Empfang einen Durchsuchungsbeschluss für die die Geschäftsräumlichkeiten, genutzte PKW und die Privathäuser der Beschuldigten aus. Es folgt die Erklärung, dass der Verdacht einer Straftat – oftmals der Untreue, eines Korruptionsdeliktes oder einer Wettbewerbsstraftat – besteht, aufgrund dessen nun durchsucht werde.

Gleichzeitig melden sich Ehepartner oder Hausangestellte telefonisch und berichten von den soeben eingetroffenen Beamten, die dort durchsuchen würden.

Wer hier – bspw. mangels Teilnahme an einer unserer Präventionsschulungen – nicht weiß, wie zu reagieren ist, kann in solcher Situation nur in Panik und damit zu seinem Nachteil handeln. Persönlicher und Schaden des Unternehmens sind in einem solchen Fall nicht zu vermeiden.

Daher nehmen Sie Ihre Rechte bei der Durchsuchung wahr:

Ruhe bewahren

Schweigen Sie unbedingt und ausnahmslos zum Tatvorwurf– unabhängig davon, was Ihnen versprochen wird. Schweigen Sie auch dann, wenn Sie meinen, den Tatvorwurf ganz kurzfristig und sofort ausräumen zu können. Führen Sie keine informellen Gespräche.

Der erste Mitarbeiter, der von der Durchsuchung erfährt, kontaktiert sofort Ihren Verteidiger für die Durchsuchung. Darauf haben Sie einen Anspruch. Wählen Sie Tel. 0171-4649944 (RA Dr. Peters, Fachanwalt für Strafrecht und zugleich Medizinrecht). Einer unserer Verteidiger erscheint kurzfristig vor Ort und beachtet, dass die Durchsuchung rechtskonform verläuft und Ihnen keine Fehler unterlaufen.

Bitten Sie die Beamten, mit der Durchsuchung zumindest solange abzuwarten, bis Sie mit Ihrem Verteidiger telefoniert haben.

Erfassen Sie die Daten der Dienstausweise aller ermittelnden Beamten.

Ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Ihre Mitarbeiter sollen nicht zur Sache aussagen. Sie haben Anspruch auf anwaltlichen Zeugenbeistand, ohne dessen Anwesenheit Sie auch bei beabsichtigter Vernehmung durch den Staatsanwalt selbst schweigen dürfen.

Versuchen Sie auf keinen Fall, mögliche Beweismittel beiseite zu schaffen. Verändern Sie nichts mehr.

Weisen Sie die Ermittler darauf hin, wo sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel finden. So ist das Durchwühlen anderer Unterlagen entbehrlich.

EDV ist nach Möglichkeit zu spiegeln, nicht zu entfernen. Fangen Sie früh an, absehbar benötigte Dokumente zu kopieren.

Sie werden gefragt, ob sie sichergestellte Unterlagen freiwillig herausgeben: Nein. Erheben Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme.

Notieren Sie und Ihre Mitarbeiter alle Fragen, die von den Ermittlungsbeamten gestellt wurden – und die hoffentlich nicht beantwortet wurden.

Verpflichten Sie Ihre Mitarbeiter, keinem – auch nicht dem engsten Partner oder Familienmitglied – von der Durchsuchung zu erzählen. Für die Praxis schädliche Außenwirkungen sind sonst nicht zu vermeiden.

Im Falle einer Verhaftung:

Bestehen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Haftgründe wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr, so wird regelmäßig gleichzeitig zur Durchsuchung Gebrauch gemacht von der Zwangsmaßnahme der Verhaftung mit dem Ziel einer Untersuchungshaft.

Erfolgt daher Ihre Festnahme, so gilt es zunächst – ebenso wie bei der Durchsuchung – in keinem Fall eine Aussage zu tätigen und unmittelbar einen Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger zu kontaktieren. Nur ein solcher kann ein adäquates Gegengewicht zum staatlichen Machtapparat darstellen, Ihre Rechte entsprechend wahren und mit Ihnen die Verteidigungsstrategie abstimmen.

Der Verhaftete ist spätestens am darauf folgenden Tage dem Haftrichter vorzuführen, der entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt oder (vorläufig) ausgesetzt wird. Dieser Termin entscheidet daher zunächst über das weitere Schicksal des Verhafteten – Freiheit oder Untersuchungshaft, letztere oftmals bis zur Hauptverhandlung, die bestenfalls einige Monate später stattfindet. Die Vorführung beim Haftrichter muss daher vonseiten anwaltlicher Vertretung mit viel Fingerspitzengefühl und oftmals mediatorischen Fähigkeiten wahrgenommen  werden, um keine Chancen zu vergeben.