Mit Beschluss vom 10.8.2023, Az. 12 KLs 178731/17 weist die 12. Strafkammer des Landgerichtes Nürnberg-Fürth zutreffend darauf hin, dass die Heranziehung der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts  im Strafrecht nicht dazu führt, dass auch die für den Vertragsarzt ungünstigen Beweislastregeln des Sozialrechts ins Strafrecht übertragen werden könnten.

Anlass für den Hinweis der Kammer war die der Anklage zugrunde liegende Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, dass ein sog. Formalschaden in Höhe der Schätzung der Kassenärztlichen Vereinigungin Höhe von rund 2,6 Million Euro vorliegen würde. Die KV hatte nach dem Wegfall der Garantiefunktion der Abrechnung-Sammelerklärung durch eine positiv festgestellte falsche Angabe auf einem Behandlungsausweis von dem sogenannten weiten Schätzungsermessen Gebrauch machen dürfen und diesen Betrag geschätzt. Die Kammer hingegen gelangte unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung zu einem strafrechtlich relevanten Schaden, der um rund 7/8 niedriger lag.