Mit Beschluss vom 28.6.2022 hat der 6. Strafsenat des BGH (6 StR 68/21) eine Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen zur straflosen Beihilfe zum Suizid vorgenommen. Im zugrunde liegenden Fall war die Strafbarkeit eines Ehegatten beim Suizid des Partners zu bewerten. Nach den Ausführungen des Strafsenates ist im Rahmen einer normativen Betrachtung der ohne Wissen- und Verantwortungsdefizit gefasste und erklärte Sterbewille zu beachten, der zu einer situationsbezogenen Suspendierung der Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten und somit zur Straflosigkeit führe. Der Ehegatte wurde mithin freigesprochen.

Eine Übertragbarkeit der Entscheidung auf das Arztstrafrecht scheint naheliegend.