Arzthaftung für die nicht indizierte Fortsetzung der künstlichen Ernährung

 

Das LG München I hat die Klage des Sohnes eines verstorbenen Vaters und Patienten abgewiesen.

Der unheilbar kranke und demente Patient war mehrere Jahre lang über eine Magensonde ernährt worden. Spätestens ein Jahr vor dem Ableben des Patienten sei die Sonde nicht mehr angemessen gewesen, argumentiert der Sohn; die künstliche Ernährung habe das Leiden des Vaters nur verlängert.

Das Landgericht stellt fest, dass der Arzt fehlerhaft nicht auf die nicht mehr gegebene Indikation für eine Ernährung über die PEG-Sonde hingewiesen habe und daher das über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar gewesen sei. In solchen Fällen müsse der Arzt eines schwerkranken dementen Patienten dessen Betreuer informieren und mit ihm besprechen, ob die Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen fortgesetzt werden solle; die Verletzung dieser Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB stellt einen Behandlungsfehler dar.

D klagende Sohn konnte im konkreten Fall aber den Nachweis dafür nicht führen, dass der festgestellte Fehler ursächlich für einen bei seinem Vater eingetretenen Schaden geworden wäre. Eine Haftung setzte vorliegend den nicht geführten Beweis voraus, dass die Besprechung zwischen Arzt und Betreuer auch zu der Entscheidung für einen Behandlungsabbruch geführt hätte (LG München I, Urteil vom 18.01.2017).