Der Bundesfinanzhof bestätigt die fehlende Möglichkeit, den Kauf einer vertragsärztlichen Zulassung steuerlich abzuschreiben. Dagegen sei die tatsächliche Praxis selbst der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) zugänglich.

Daraus folgt:

Schließt eine Praxis und geht der Sitz des Inhabers an eine nahegelegene BAG über, die auch das Patientenarchiv übernimmt, so übernimmt die BAG ein „Chancenpaket“. Dieses kann abgeschrieben werden.

Haben dagegen die Nachfolger nur Interesse an der vertragsärztlichen Zulassung, so ist die AfA ausgeschlossen, da diese sich nicht abnutze.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.02.2017 – VIII R 7/14 und VIII R 56/14