Das BSG hat mit Urteil vom 30.09.2020, Az. B 6 KA 18/19 R klargestellt, dass eine Verlegung von Arztstellen zwischen zwei MVZ verschiedener Betreibergesellschaften möglich sei, wenn die Gesellschafter beider Betreibergesellschaften vollkommen identisch seien. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV und seine Gesetzesbegründung. Bereits dort wurde ausgeüfhrt, dass MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ die Möglichkeit zur Verschiebung von Anstellungsgenehmigungen eröffnet werden solle.