Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, welche Werbeaktionen Apotheken im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durchführen dürfen (Az.: I ZR 182/22).

Spannend: Der BGH rief zuvor den EuGH an – dieser stellte klar, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimitten in Gestalt von Gutscheinen oder Prämien für den nachfolgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger als Arzneimittelwerbung einzustufen sind und aus Verbraucherschutzgründen untersagt werden dürfen.

Der BGH führt die Linie seiner Rechtsprechung auf Grundlage der EU-Richtlinien sowie des Heilmittelwerbegesetzes daher fort:

👉 Unzulässig sind Werbegaben wie Gutscheine, Rabatte oder Geldprämien auf nachfolgende Erwerbe weiterer Produkte für die Einreichung von Rezepten sowie Sachzuwendungen wie Gebrauchsgegenstände oder Dienstleistungen.

👉 Erlaubt bleiben nur unmittelbare Preisnachlässe oder Zahlungen, die sich klar beziffern lassen.

Diese Vorgaben binden sowohl inländische als auch Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten, die die Wege des Versands innerhalb von Deutschland abgeben.

Für Apotheken bedeutet das: Der rechtliche Spielraum für kreative Marketingaktionen bleibt eng – insbesondere, wenn es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht.

Das Urteil stellt ein wichtiges Signal für die rechtssichere Gestaltung von Apothekenwerbung sowohl für in- als auch ausländische Apotheken dar – und ein Beispiel dafür, wie eng nationales Recht, EU-Recht und Heilmittelwerberecht hier ineinandergreifen.