Das BSG hat mit Urteil vom 30.09.2020, Az. B 6 KA 18/19 R klargestellt, dass eine Verlegung von Arztstellen zwischen zwei MVZ verschiedener Betreibergesellschaften möglich sei, wenn die Gesellschafter beider Betreibergesellschaften vollkommen identisch seien. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV und seine Gesetzesbegründung. Bereits dort wurde ausgeüfhrt, dass MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ die Möglichkeit zur Verschiebung von Anstellungsgenehmigungen eröffnet werden solle.
Verlegung von Arztstellen zwischen trägeridentischen MVZ zulässig
von Dr. Th. Alexander Peters | Dez. 8, 2020 | Allgemein | 0 Kommentare
Neueste Kommentare