Abrechnungsbetrug der Pflegedienste, Physiotherapeuten, Apotheker und anderer Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Pflegediensten und anderer nichtärztlicher Angehöriger von Heil- und Hilfsberufen wegen Abrechnungsbetruges

Zur Ermittlung wegen Abrechnungsbetruges wurden bundesweitVerantwortliche  Sonderkommissionen der Polizei eingerichtet, die bspw. in den Jahren 2018 und 2019 teils aufsehenserregend Razzien bei Pflegediensten durchgeführt haben. Dabei kam es auch zu Verhaftungen.

Bereits in der Vergangenheit führten viele Ermittlungsverfahren häufig – nicht zuletzt wegen ungünstiger Verteidigungsstrategie oder mangelnder Fachkenntnis des Verteidigers von bspw. pflegerechtlichen Besonderheiten – zu strafgerichtlichen Verurteilungen mit zum Teil hohen Freiheits- und (oder) Geldstrafen.
Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges betreffen daher nicht mehr primär die Ärzte und Psychotherapeuten sondern seit wenigen Jahren zunehmend vor allem

  • Verantwortliche der Pflegedienste
  • Apotheker
  • Physiotherapeuten und
  • Medizinproduktehersteller oder -vertreiber

Die Intensivierung der Strafverfolgung ist bedingt durch einige Gesetzesänderungen, die eine Mitteilungspflicht der Kranken- und Pflegekassen beinhalten, wenn Sachverhalte offenbar werden, die die Möglichkeit einer kriminellen Handlung nahelegen. Dies prüft im Bereich der Pflege in erster Linie der MDK, der seine gewonnenen Erkenntnisse an die Fehlverhaltensbeauftragten der Kranken- und Pflegekassen weiterleitet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kostenträgern bzw. deren Verbänden und den Staatsanwaltschaften aufgegeben, sich regelmäßig am runden Tisch zu treffen, um Erfahrungen auszutauschen. Die vermeintlichen Opfer können so Einfluss auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften ausüben. Aus Sicht der Verteidigung steht dies eindeutig der vonseiten des Gesetzgebers ebenfalls gewollten neutralen Rolle der Staatsanwaltschaften entgegen.

Setzen Sie der Spezialisierung der Ermittlungsbehörden und deren einseitiger Beeinflussung durch die Kostenträger eine zumindest ebenso qualifizierte Strafverteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht  entgegen, der sich schwerpunktmäßig mit diesen Verfahren befasst und auch nicht durch die Vorverurteilungen, die sich oftmals in der Presse finden (z.B. „Berliner Pflegedienst-Skandal“), beeinflusst ist – so bspw. Rechtsanwalt Dr. Peters.

Oberstes Ziel der Verteidigung – die die Verhandlung mit den Kranken- und Pflegekassen beinhalten muss – ist stets, die geschäftsschädigende Befragung von Kunden und eine ebenso geschäftsschädigende öffentliche Hauptverhandlung mit allem Nachdruck zu vermeiden.

 

Abrechnungsbetrug des Pflegedienstverantwortlichen

Verantwortlichen von Pflegediensten wird vor allem vorgeworfen,

  • Leistungen nicht oder nicht ganz erbracht aber abgerechnet zu haben (Luftleistungen)
    • Die Konstellationen hier umfassen typischerweise die Leistungserbringung durch Familienangehörige bei Dokumentation und Abrechnung durch andere Pflegedienstmitarbeiter, ebenso die Abrechnung von Leistungen, die bspw. genehmigt indes auf Patientenwunsch nicht erbracht worden sind oder auf Patientenwunsch wurden andere – nicht genehmigte – Leistungen erbracht als abgerechnet;
  • Leistungen nicht durch qualifiziertes Personal erbracht zu haben
    • Hier wird oftmals die fehlende formale oder materielle Qualifikation eingesetzter Pflegehilfskräfte gerügt, die den vertraglichen Bestimmungen nicht genügt, bspw. im Rahmen der geöffneten Leistungen der Behandlungspflege. Bei solchen Verfahren ist eine Kenntnis der Verträge und Rahmenverträge neben der des Gesetzes notwendig, um den betroffenen Mandanten optimal verteidigen und auch entscheidenden Einfluss auf die Verhandlungen mit dem Kostenträger nehmen zu können;
  • abgerechnete Leistungen nicht dokumentiert zu haben
    • Aufgrund der sog. streng formalen Betrachtungsweise, der die höchstrichterliche Rechtsprechung im Medizinstrafrecht folgt, kann auch die Abrechnung solcher Leistungen, die nicht hinreichend oder falsch dokumentiert worden sind, den Betrugstatbestand verwirklichen. Einwände der Verteidigung rechtlicher Natur, etwa dass der Kostenträger gegenüber dem Leistungsempfänger von seiner Leistungspflicht freigeworden ist und daher kein Betrugsschaden verwirklicht wurde, werden teils von Nichtmedizinrechtlern geäußert, finden indes aufgrund der existierenden Rechtsprechung kein Gehör mehr und sind nur geeignet, Fronten zu Lasten der Beschuldigten zu verhärten.

 

Abrechnungsbetrug des Apothekers
Beim Apotheker werden folgende Sachverhalte im Hinblick auf möglichen Abrechnungsbetrug verfolgt:

  • Berechnung des Originalrezepts bei Abgabe von Reimporten oder Nachahmerpräparaten,
  • Abrechnung nicht belieferter Rezepte,
  • Rezeptabrechnung ohne Warenausgabe oder Ausgabe nicht verschreibungspflichtiger Präparate an den Kunden,
  • konsequent unwirtschaftliche Behandlungen.

 

Urkundenfälschung

Dem Risiko eines Strafverfahren wegen Urkundenfälschung setzt sich aus, wer bspw. im Rahmen von MDK-Prüfungen oder zur Ermöglichung der Abrechnung Leistungsdokumentationen oder Zertifikate fälscht.

Pflegedienste werden häufig – teils rechtlich fehlerhaft – mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert, etwa wenn der Mitarbeiter Leistungen dokumentiert, die nicht erbracht wurden oder Leistungsverzeichnisse im Nachhinein überarbeitet werden, um eine weitergehende Abrechnung zu ermöglichen.

Gelingt es der Staatsanwaltschaft, eine Urkundenfälschung nachzuweisen, so sind die Rechtsfolgen dieser Tat oftmals strafwürdiger als das Delikt, dessen Verfolgung durch die Dokumentationsbearbeitung verhindert oder das Verfahren, dass so vermieden werden sollte. Auch Sicht der Verteidigung lohnt oftmals der genaue Blick auf den Sachverhalt, da nicht jede Fallgestaltung tatsächlich strafbar ist.