nicht mehr als 1 Zulassung pro Arzt

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.09.2016 (S 2 KA 1445/16 ER) dem Eilantrag eines MVZ nicht stattgegeben, das erfolglos die Genehmigung zur Anstellung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor 0,5) beantragt hatte, wobei der anzustellende Arzt bereits als Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft im gleichen Planungsbereich mit vollem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Wie das Gericht ausführt, kann ein Arzt insgesamt nur mit einem Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Gesichtspunkte der Bedarfsplanung und Honorarverteilung sowie die umfassenden Belastung des Arztes durch einen vollen Versorgungsauftrag stehen einer „Doppelzulassung“ entgegen.