Mit Urteil vom 7.12.2022 schränkt das Sozialgericht Mainz (S 3 KA 14/19) die Regresspraxis der gemeinsamen Prüfeinrichtungen unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein. Im zu entscheidenden Fall wurde eine Rückforderung in Höhe von rund einer viertelmillion Euro nach Interessenabwägung als rechtsmissbräuchlich und somit rechtswidrig erachtet. Der ermächtigte Chefarzt hatte Arzneimittelverordnungen nicht höchstpersönlich unterzeichnet, sämtliche weiteren Leistungen indes unstreitig höchst persönlich erbracht.
keine Regreßdurchsetzung bei Verstoß gegen Treu und Glauben
von Alexander Peters | Mai 31, 2023 | Vertragsarztrecht | 0 Kommentare
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