Das BSG hat sich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, dass ärztliche Gesellschafter einer GbR, die Trägergesellschaft eines MVZ ist, sich unter Umwandlung ihrer Sitze selbst anstellen können. Das BSG vertritt die Auffassung, es gebe keinen eigenen Angestelltenbegriff im Vertragsarztrecht. Das normierte Regelwerk sei daher einschränkend auszulegen. Folglich könne eine Anstellungsgenehmigung zulassungsrechtlich auch nur dann erteilt werden, wenn der betroffene Arzt auch sozialversicherungsrechtlich die Position eines Angestellten im MVZ aufnehme. Daraus folgt: Anstellung nur dann, wenn eine Kapitalgesellschaft (GmbH) als Träger des MVZ fungiert.

(vgl. BSG, Urt. v. 26.01.2022, Az.: B 6 KA 2/21 R)