Der G-BA hat mit Beschluss vom 20.9.2018 näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Pflegeheimen oder Werkstätten (Einrichtungen nach § 43 SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Für diese Personengruppe ist Behandlungspflege dann verordnungsfähig, wenn – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt – eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erforderlich ist (§ 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V),  so zum Beispiel zur Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes,  spezielle Krankenbeobachtung, Notwendigkeit einer sofortigen behandlungspflegerischen Interventionsbereitschaft zu unvorhersehbaren Zeiten bei lebensbedrohlichen Situationen.