Arzt- und Medizinstrafrecht

„Liebe Mandanten und Hilfesuchende,
als Angehöriger der Heil- und Hilfsberufe, der von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen ist, stellt sich die Suche nach dem „richtigen“ Strafverteidiger oftmals als schwer dar; denn ihm werden Sie die Lenkung der Geschicke im Ermittlungsverfahren anvertrauen müssen, dessen Ausgang je nach Fallgestaltung unmittelbaren Einfluss auf die Existenz Ihrer Praxis oder Apotheke haben wird.

Der Blick auf die berufs- und approbationsrechtlichen Aspekte fällt solchen Fachanwälten für Strafrecht häufig schwer, die nicht zugleich über die Expertise des Fachanwalt für Medizinrecht verfügen und in beruflicher Hinsicht solche Verfahren auch nicht schwerpunktmäßig bearbeiten. Doch neben der Qualifikation ist meines Erachtens unabdingbar, dass zwischen Mandanten und seinem Verteidiger auch ein gutes Vertrauensverhältnis besteht. Dies, zumal Mandant und Verteidiger in solchen Verdachtslagen oftmals über Jahre zusammenarbeiten. Voraussetzung für den Erfolg der Mandatsbearbeitung ist mithin nicht zuletzt, dass zwischen Mandanten und Verteidiger auch auf menschlicher Ebene Chemie und Wellenlänge stimmen. Darüber, ob dies bei Ihnen und mir oder meinen Kollegen der Fall sein wird, könnte zunächst das erste Gespräch zwischen uns Aufschluss geben. Lassen Sie uns telefonieren!“

Strafverteidigung im (Zahn-) Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Die Strafverteidigung von Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe im Ermittlungsverfahren sowie der strafrechtlichen Hauptverhandlung stellt seit nahezu 3 Jahrzehnten nicht nur Leidenschaft sondern auch Arbeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Dr. Peters dar. In ihm finden Sie bundesweit einen der wenigen ausgewiesenen Spezialisten für die Verteidigung im Medizinstrafrecht, der auf reiches Erfahrungswissen auch in sämtlichen mit dem jeweiligen Vorwurf zusammenhängenden weiteren Verfahren zurückgreifen kann. So führt Rechtsanwalt Dr. Peters Ihr Mandat unter Berücksichtigung zivil-, berufs-, sozial- und disziplinarrechtlicher Folgen des Ihnen vorgeworfenen Handelns und vertritt Sie auch in den möglichen Folgeverfahren.

Rechtsanwalt Dr. Peters ist zudem wissenschaftlich tätig; bspw. ist im Verlag Beck unter seiner Mitwirkung die Monographie „Arztstrafrecht“ erschienen  (Inhaltsverzeichnis Arztstrafrecht, Rezensionen hier: von RAG Dr. Krenberger, „Die Rezensenten“ sowie GesR-Rezension, Ausgabe 10/11 und der Fachschaft Jura der Universität Köln), die maßgeblich der Fortbildung der im Arztstrafrecht tätigen Rechtsanwälte dient. Veröffentlichungen und Vorträge zum Thema des Arztstrafrechts – von denen Sie einige in dem Kapitel „Wir über uns“ finden – begleiten seine Tätigkeit als Berater und Verteidiger (zu Referenzmandaten hier).

Das Rechtsgebiet des Arztstrafrechts und Medizinstrafrechts umfasst bei uns die Verteidigung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie bspw. Physiotherapeuten und Angehörigen von Pflegediensten sowie die Durchführung von Non-Compliance Ermittlungen (Internal Investigation) sowie präventiv die Complianceberatung von Unternehmen im Gesundheitswesen.

Das Arzt- und Medizinstrafrecht wird ganz überwiegend bestimmt von Verfahren wegen

  • (gefährlicher) Körperverletzung oder (zumeist fahrlässiger) Tötung aufgrund von Behandlungsfehlern oder Aufklärungsmängeln sowie
  • Abrechnungsbetruges und Korruption im Gesundheitswesen.

Doch werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch Vorwürfe laut wegen

  • Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelsubstitution, § 29 BtMG u.a.),
  • unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB),
  • sexuellen Mißbrauchs in diversen Ausprägungen (§§ 174 ff. StGB),
  • Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB),
  • Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB),
  • Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§§ 95 f. AMG) und
  • Verstoßes gegen das Transplantationsgesetz (Organspende),
  • Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
  • verbotener Heilmittelwerbung (§§ 14 f. HWG)
  • Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse,
  • Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz und – last but not least –
  • Verstoßes gegen Vorschriften des Medizinproduktestrafrechts (§§ 92 ff. MPDG).

Seit Verschärfung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen führt der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz zunehmend Bußgeldverfahren gegen die Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe (Art. 83 DSGVO, § 43 BDSG), in denen teils drastische Bußgelder drohen.

unsere Tätigkeit

In der Strafverteidigung dürfen Sie neben einer durchdachten und realistischen Einschätzung Ihrer Situation erwarten, dass wir den umfangreichen Ressourcen der Staatsmacht mit großer Erfahrung freundlich aber unerschrocken und wenn nötig kämpferisch gegenübertreten.

Die Strafverteidigung erfordert neben einer realistischen Einschätzung der Situation mit Blick auf sich anbahnende zulassungs- sowie berufs- bzw. approbations- und erlaubnisrechtliche Verfahren ein qualifiziertes und geübtes Handeln, einhergehend mit dem Blick für notwendiges kompromissloses Engagement und gebotene Zurückhaltung.

Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegenzuwirken. Dabei gilt es im Arztstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung mit großer Medienwirkung zu vermeiden; denn selbst im Falle eines Freispruchs wären gesicherte Scheinzahlen der Praxis und die Bettenbelegung der Klinik gefährdet.

Um die Gefahr solcher Verfahren zu reduzieren beraten wir auch präventiv und vertreten

  • Unternehmen, auch aus den Gesundheitsbereichen,
  • Berufsverbände und
  • Versicherungen.

Sinn und Zweck professioneller Strafverteidigung


Strafrechtliche Ermittlungen drängen Beschuldigte häufig  psychisch in die Defensive. Spätestens in Anbetracht staatlicher Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Festnahme neigt der Mensch zu unüberlegten Reaktionen, um sich aus der jeweiligen Zwangslage zu befreien. Solche Reaktionen schaden meistens. In der Regel belastet sich der Beschuldigte hiermit, und nicht selten hätten die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinerlei Erfolg, wenn der vom Ermittlungsverfahren Betroffene nicht unüberlegt eine erste mündliche Einlassung abgegeben hätte.

Mit einem erfahrenen, kompetenten und diskreten Strafverteidiger/ Fachanwalt für Strafrecht an der Seite legt sich die erste Panik schnell und ungünstiges Agieren im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann vermieden werden. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass der Beschuldigte seine Situation frühzeitig mit anwaltlichem Beistand bespricht, um zu erörtern, inwieweit der zur Last gelegte Sachverhalt bis dato tatsächlich und rechtlich zutreffend gewürdigt wurde und wie die Beweismöglichkeiten der Staatsanwaltschaft einzuschätzen sind.

Die frühzeitige Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrechts, der über nachhaltiges Erfahrungswissen in dem zur Last gelegten Bereich des Strafrechts verfügt, kann geeignet sein, das Verfahren frühzeitig in die richtige Richtung zu lenken. Vor diesem Hintergrund ist die Beauftragung eines Strafverteidigers Ausdruck von Professionalität, nicht aber Ausdruck eines Schuldeingeständnisses.
Soweit es zum frühen Zeitpunkt, d.h. noch vor Erhalt der Ermittlungsakte durch den Rechtsanwalt, möglich ist, sollten Strategiebesprechungen erfolgen. Eine realistische und nicht überhebliche Einschätzung der Situation hilft entscheidend, die Weichen für Ihre nähere Zukunft zu stellen.

Eine Verhaltensleitfaden für Sie als Betroffenen sowie eine Darstellung der praxisrelevanten Inhalte des Arztstrafrechts finden Sie auf den Unterseiten

Im Dezernat Arzt- und Medizinstrafrecht sind für Sie tätig:

Dr. Christoph Reusch

Dr. iur. Th. Alexander Peters

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Healthcare Compliance Officer

 

Dr. Christoph Reusch

Dr. iur. Tobias Weimer

Rechtsanwalt und freier Mitarbeiter

Fachanwalt für Medizinrecht

Strafverteidiger

Compliance Officer

Dr. Christoph Reusch

Dr. Christoph Reusch

Rechtsanwalt

Richter am OVG a.D.

Dr. Christoph Reusch

Hans-Peter Ludwig

Rechtsanwalt

ehem. Singularzulassung am OLG