Nach Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7.9.16 sind weder die Zulassungsgremien noch die Gerichte verpflichtet, ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen anhaltender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder eines gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen. Die Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung kann dabei selbst auf nicht bestandskräftige Honorarberichtigungsbescheide gestützt werden. Es ist im Regelfall auch nicht erforderlich, in eine detaillierte Prüfung einzutreten, wenn es an der Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit der Bescheide oder an einem substantiierten Vorbringen des Vertragsarztes fehlt. Dem Urteil des Sozialgerichts lag eine fehlerhafte Abrechnung eines Anästhesisten in mehreren Quartalen mit einem Schaden in Höhe von wenigstens über 180.000 € zugrunde.
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