Nach jüngster Rechtsprechung des Landgerichts Osnabrückmacht sich nicht strafbar, wer in der Apotheke einen gefälschten Impfausweis vorlegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen.
Der Impfausweis sei ein Gesundheitszeugnis, dass bei einer Behörde vorgelegt werden müsse. Da die Vorlage des gefälschten Impfausweises aber nicht in einer Behörde sondern der Apotheke erfolgte, sei das Handeln nicht als strafbar zu qualifizieren.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei aus Rechtsgründen nicht einschlägig, da es sich bei den § § 277, 279 StGB um speziellere und damit vorrangige Regelungen handele.
Pressemitteilung 40/21 vom 28.10.2021
Der Vollständigkeit halber soll hier erwähnt werden, dass sich der Arzt, der einen inhaltlich falschen Impfausweis ausstellt, nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 75 a) strafbar macht.
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