Der BGH hat der Revision eines Vertragsarztes gegen seine Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung im Wesentlichen nicht stattgegeben.
Der betroffene Chirurg und Durchgangsarzt kooperierte mit Betreibern von Gesundheitszentren für Physiotherapie und Krankengymnastik und erstellte Heilmittelverordnungen für physiotherapeutische Leistungen. Die Patienten wurden weder untersucht noch bestand überhaupt eine medizinische Indikation. Die Heilmittelverordnungen leitete der Arzt seinen Kooperationspartnern weiter, die sich die Erbringung der verordneten Leistungen wider besseres Wissen aller Beteiligten von den „Patienten“ bestätigen ließen. Die Krankenkassen wurden in Höhe von mehr als 50.000 € geschädigt.
Der BGH hat eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse statuiert, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16
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