Mit Urteil vom 29.11.2017 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein MVZ mit einer GmbH als Trägergesellschaft auch dann zuzulassen ist, wenn die Gründer und freiberuflich tätigen Behandler nicht zuvor auf Ihren Vertragsarztsitz zugunsten des MVZ verzichten (B 6 KA 31/16).
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