Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 23.01.2019 – 17 K 4618/18) hat den Widerruf der Approbation eines chefärztlichen Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben. Der Arzt hatte über einen längeren Zeitraum in eigenem Namen bei der KV Rechnungen zu Leistungen eingereicht, die nicht von ihm persönlich, sondern von nachgeordneten Ärzten bzw. seiner Abteilung erbracht worden waren. Es erging ein Strafbefehl wegen Betrugs in 15 Fällen mit der Festsetzung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldbuße in Höhe von 100.000 €. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Chefarzt sei trotz der Verurteilung als integer anzusehen, da sein Verhalten weder von Gewinnstreben noch von ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen sei. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der KV nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen. Eine Berufsunwürdigkeit liegt nicht vor.
kein Approbationswiderruf bei Abrechnungsbetrug
von Alexander Peters | Feb 5, 2019 | Approbationsrecht, Medizinstrafrecht | 0 Kommentare
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