Das Bundessozialgericht hat in dem Verfahren B 12 R 11/18 R entschieden, dass sog. Honorarärzte bzw. Konsiliarärzte abhängig beschäftigt sind, zumal wenn sie zeitlich befristet tätig sind. Somit sind Sozialbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung zur Nachzahlung fällig.
Zur Überbrückung von Personalengpässen kann folglich nicht mehr auf diese Art und Weise auf Mediziner zurückgriffen werden. Dies auch dann nicht, wenn der Einsatz von Honorarärzten in ländlichen Gebieten notwendig sei, um die medizinische Grundversorgung
sicherzustellen. Ebensowenig könne argumentiert werden, dass solche Honorarärzte oftmals verschiedene Auftraggeber hätten. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden oder in eine Arbeitsorganisation eingegliedert seien.
Verschiedene Staatsanwaltschaften haben wegen des Verdachts des Sozialversicherungsbetrugs in solchen Fällen bereits die Ermittlungen aufgenommen, weil Beiträge an die DRV nicht gezahlt worden sind.
Gleiches gilt für stationäre Pflegeeinrichtungen, hierzu u.a. das Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R.
Achtung: Nur eine Statusfeststellungsklage kann vor dem Risiko strafrechtlicher Ahndung schützen.
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