Seit Anfang Juni 2016 gelten die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Nunmehr ist eine Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber, zuvor im straffreien und nur berufsrechtlich unzulässigen Raum, strafbar. Es werden Konstellationen erfasst in denen u.a. Pharmaunternehmen, Sanitätshäuser oder medizinische Labore – bspw. über eine sog. Apparategemeinschaft – einem Arzt absprachegemäß Vorteile gewähren, um eine bestimmte „pflichtwidrige Gegenleistung“ des Arztes zu erlangen. Ebenso werden sich die Vorteilsgeber und deren Mitarbeiter erstmals in Bezug auf an Vertragsärzte gerichtete Vorteile strafbar machen können.
Die Überprüfung bestehender Kooperationsverträge zwischen den Beteiligten im Gesundheitswesen und auch zwischen Ärzten untereinander ist daher obligat, um Strafbarkeitsrisiken auszuschließen.
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