Mit Urteilen vom 16.5.2024 (III ZR 38/23) sowie vom 13.6.2024 (III ZR 279/23) hat der dritte Zivilsenat des BGH dahingehend Rechtsklarheit geschaffen, als dass für privatärztliche Leistungen, die auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient abgerechnet werden, ausnahmslos die GOÄ zugrundezulegen ist. Dies gilt daher auch für juristische Personen wie GmbHs. Damit wurde die Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des OLG Frankfurt (6 U 82/23) kassiert und diejenige des OLG Köln (5 U 115/22) bestätigt.