Das Sozialgericht Aachen hat unter Aufgabe der fehlerhaften Rechtsprechung des LSG NRW (L 11 KA 96/10 B ER) mit BSG, Urteil vom 17.10.2007 (B 6 KA 4/07 R) bestätigt, dass gegen die angefochtene Entscheidung des Zulassungsausschusses die Anrufung des Sozialgerichts zulässig ist, auch ohne, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wenden muss.
Das Sozialgericht erkennt zudem, dass der Bewertungsmaßstab für die Entscheidungsfindung das Interesse des Antragstellers ist, das gegen das öffentliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (der hier als Widerspruchsführerin beigeladenen KV) abzuwägen ist.
In Abwägung dieser Aspekte ordnet das Sozialgericht für den antragstellenden Vertragsarzt die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses als Antragsgegner an.
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 5.9.2016, S 7 KA 2/16
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