Gem. § 275 Abs. 1a StGB macht sich strafbar, wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich selbst oder einer anderen Person verschafft. Auch ein Verwahren eines solchen Ausweises ist bereits strafbar. Somit sind auch Vorbereitungshandlungen strafbar.
Die Dokumentation nicht durchgeführter Impfungen ist strafbar.
Nach § 278 Abs. 1 StGB macht sich jeder strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zur Täuschung im Rechtsverkehr ausstellt.
§ 279 Abs. 1 StGB Sanktioniert die Vorlage eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr (bspw. beim Besuch eines Restaurants). Das Gebrauchen eines für einen anderen ausgestellten Impfpasses oder dessen Überlassung zum Gebrauch ist strafbar gemäß § 281 StGB, ebenso der Versuch. Gemäß § 277 StGB ist die Ausstellung eines Gesundheitszeugnis strafbar durch denjenigen, der hierzu nicht befugt ist.
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