Mit Urteil vom 27. März 2025 (I ZR 222/19) verurteilte der BGH einen Apotheker, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO ) gegenüber dem Beklagten erteilt hat. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Apotheker und nicht die von ihm genutzte Internet-Plattform Amazon-Marketplace Arzneimittel im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG in den Verkehr bringt, wenn der Apotheker im Anschluss an die Bestellung und die Übermittlung der Bestelldaten die Bestellung freigibt sowie das Arzneimittel verpackt und versendet.
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