In diesen Tagen erhalten viele Pflegedienste Besuch vom Zoll. Der Zoll prüft umfassend nach § 2 SchwarzarbeitsG – allerdings nicht lediglich, ob Schwarzarbeiter beschäftigt werden. Die bisherigen Kontakte mit dem Zoll haben aufgezeigt, dass gerade bei den Ermittlungen des Arbeitsumfangs die Richtigkeit der Leistungsnachweise mit überprüft wird. Die Behörden der Zollverwaltung berufen sich auf die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber, die vornehmlich mündlich befragt werden sollen. Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Sie Auskünfte nicht erteilen müssen, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Darüber hinaus gestaltet der Gesetzgeber die mündliche gegenüber der schriftlichen Auskunft als nachrangig aus. Vor diesem Hintergrund sollte die schriftliche Auskunft von vorneherein angeboten werden, um – gegebenenfalls missverständliche – mündliche Auskünfte zu vermeiden.
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