Der erste Strafsenat des OLG Karlsruhe hat entschieden, dass das von einem Zahnarzt zur Extraktion von Zähnen verwendete Werkzeug (Zange) als “ gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nummer 2 StGB anzusehen sei, wenn der Eingriff ohne medizinische Indikation erfolge. Hierbei spielt keine Rolle, dass der Zahnarzt zur regelrechten Verwendung dieses Werkzeugs grundsätzlich in der Lage war und es auch regelrecht angewendet hat, mithin dieses Werkzeug nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken einsetzte. Mit dieser Entscheidung einher geht eine Strafbarkeit des behandelnden (Zahn-)Arztes wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten, die nur in minder schweren Fällen auf 3 Monate reduziert werden kann. Der Beschluss des Strafsenates steht der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur bis 1998 geltenden Fassung des Paragrafen zur gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) entgegen und wird mit einer Änderung der Gesetzessystematik begründet.

Aus (zahn-)ärztlicher Sicht ist zu befürchten, dass diese Entscheidung übertragen wird auf instrumentierte Eingriffe,die ohne (ausreichende) Aufklärung des Patienten erfolgen. Auch die approbationsrechtliche Relevanz liegt auf der Hand.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 Ws 47/22)