Das BSG hat mit Urteil vom 13.02.2019 (Az. B 6 KA 62/17 R) entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, mit je einer 1/2 Zulassung sowohl in der hausärztlichen als auch der fachärztlichen Versorgung tätig zu sein. Vorliegend hat ein MVZ-Träger eine Anstellungsgenehmigung begehrt, die ihm versagt wurde, da ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein könne. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen werde durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.
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