Der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens zurückgewiesen.
Der betroffene Arzt hat Speziallaborleistungen als eigene Leistungen abgerechnet, obschon diese in den separaten Räumlichkeiten einer Laborgemeinschaft, der er angehörte, ohne Anwesenheit des Arztes erbracht worden sind. Nach dem Beschluss setzt eine abrechenbare „eigene“ Speziallaborleistung nach § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ angesichts der unklaren Konturierung des Begriffs der ärztlichen Aufsichtswahrnehmung in der Norm nicht voraus, dass der Arzt während des gesamten vollautomatisierten Analysevorgangs persönlich zugegen ist. Der anweisende Arzt hat aber die medizinische Validation des Untersuchungsergebnisses persönlich durchgeführt. Dies wurde als ausreichend erachtet.
Lediglich dann, wenn sich die ärztliche „Mitwirkung“ in dem bloßen Bezug bzw. Einkauf einer Leistung unter Nutzung der Strukturen einer Laborgemeinschaft erschöpft, ist die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen strafrechtlich untersagt, so der Senat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2017 – III-1 Ws 482/15).
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