Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, welche Werbeaktionen Apotheken im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durchfĂŒhren dĂŒrfen (Az.: I ZR 182/22).

Spannend: Der BGH rief zuvor den EuGH an – dieser stellte klar, dass Werbeaktionen fĂŒr den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimitten in Gestalt von Gutscheinen oder PrĂ€mien fĂŒr den nachfolgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger als Arzneimittelwerbung einzustufen sind und aus VerbraucherschutzgrĂŒnden untersagt werden dĂŒrfen.

Der BGH fĂŒhrt die Linie seiner Rechtsprechung auf Grundlage der EU-Richtlinien sowie des Heilmittelwerbegesetzes daher fort:

👉 UnzulĂ€ssig sind Werbegaben wie Gutscheine, Rabatte oder GeldprĂ€mien auf nachfolgende Erwerbe weiterer Produkte fĂŒr die Einreichung von Rezepten sowie Sachzuwendungen wie GebrauchsgegenstĂ€nde oder Dienstleistungen.

👉 Erlaubt bleiben nur unmittelbare PreisnachlĂ€sse oder Zahlungen, die sich klar beziffern lassen.

Diese Vorgaben binden sowohl inlÀndische als auch Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten, die die Wege des Versands innerhalb von Deutschland abgeben.

FĂŒr Apotheken bedeutet das: Der rechtliche Spielraum fĂŒr kreative Marketingaktionen bleibt eng – insbesondere, wenn es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht.

Das Urteil stellt ein wichtiges Signal fĂŒr die rechtssichere Gestaltung von Apothekenwerbung sowohl fĂŒr in- als auch auslĂ€ndische Apotheken dar – und ein Beispiel dafĂŒr, wie eng nationales Recht, EU-Recht und Heilmittelwerberecht hier ineinandergreifen.