Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, welche Werbeaktionen Apotheken im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durchfĂŒhren dĂŒrfen (Az.: I ZR 182/22).
Spannend: Der BGH rief zuvor den EuGH an â dieser stellte klar, dass Werbeaktionen fĂŒr den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimitten in Gestalt von Gutscheinen oder PrĂ€mien fĂŒr den nachfolgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger als Arzneimittelwerbung einzustufen sind und aus VerbraucherschutzgrĂŒnden untersagt werden dĂŒrfen.
Der BGH fĂŒhrt die Linie seiner Rechtsprechung auf Grundlage der EU-Richtlinien sowie des Heilmittelwerbegesetzes daher fort:
đ UnzulĂ€ssig sind Werbegaben wie Gutscheine, Rabatte oder GeldprĂ€mien auf nachfolgende Erwerbe weiterer Produkte fĂŒr die Einreichung von Rezepten sowie Sachzuwendungen wie GebrauchsgegenstĂ€nde oder Dienstleistungen.
đ Erlaubt bleiben nur unmittelbare PreisnachlĂ€sse oder Zahlungen, die sich klar beziffern lassen.
Diese Vorgaben binden sowohl inlÀndische als auch Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten, die die Wege des Versands innerhalb von Deutschland abgeben.
FĂŒr Apotheken bedeutet das: Der rechtliche Spielraum fĂŒr kreative Marketingaktionen bleibt eng â insbesondere, wenn es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht.
Das Urteil stellt ein wichtiges Signal fĂŒr die rechtssichere Gestaltung von Apothekenwerbung sowohl fĂŒr in- als auch auslĂ€ndische Apotheken dar â und ein Beispiel dafĂŒr, wie eng nationales Recht, EU-Recht und Heilmittelwerberecht hier ineinandergreifen.
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