Aus aktuellem Anlass ein Blick über die Grenze nach Österreich: Strafverhandlung gegen zwei Chirurgen vor dem Bezirksgericht Graz-Ost, weil die zwölfjährige Tochter der Chirurgin bei einer OP mit einem Operationsbohrgerät an der bereits freigelegten Schädeldecke des Patienten beteiligt gewesen sein soll. Die Staatsanwaltschaft geht vom selbstständigen Bohren eines Loches aus. Ein Fall, der auch mir im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit alle Jahre wieder begegnet.

⚖️ zur Strafrechtslage in Deutschland

  • Jeder (indizierte) medizinische Eingriff verwirklicht zumindest den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB). Durch den Einsatz eines chirurgischen Bohrgerätes wird im vorliegenden Fall nach derzeitiger Rechtslage sogar eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) mit Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten angenommen.
  • Erst die wirksame Einwilligung des Patienten würde sich rechtfertigend auswirken und die Strafbarkeit entfalten lassen.

👉  Problem:

Die Einwilligung des Patienten wurde im Hinblick auf den Eingriff als solchen eingeholt, nicht aber auf die behandelnden Aktivitäten eines Kindes. Die Tätigkeit des Kindes als nicht befähigte Person lässt die erteilte Eingriffseinwilligung entfallen. Dies führt zur Strafbarkeit.

👉  Folge:

  • Achtung auch beim Einsatz von Famulanten und PJ-lern. Mangels Approbation dürfen diese nicht eigenverantwortlich invasiv (be-)handeln. Zumindest beim PJ-ler sieht der Lernergebnisrahmen die Teilnahme an OPs durch Assistenz vor. Das eigenständige Durchführen von operativen Schnitten dürfte dagegen auch beim PJ-ler noch unter den Arztvorbehalt fallen.
  • Strafrechtlich ist eine Haftungskette vom Chefarzt bis hin zum Studenten und gegebenenfalls dem Verwaltungsverantwortlichen denkbar.

👉  Be compliant: Organisationsverschulden kann vermieden werden durch

  • detaillierte OP-Zugangsregeln,
  • lückenlose Überwachungs- und Delegationsstrukturen,
  • Wahrnehmung von Aufsichtspflichten,
  • Aufarbeitung kritischer Fälle im Rahmen des CIRS.

Neben der strafrechtlichen Haftung drohen dem unzulässig delegierenden Arzt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, berufsrechtliche Sanktionen und der Widerruf der Approbation. Dieser Fall aus Graz sollte ein Weckruf sein.