Was zunächst widersprüchlich klingt, kann für zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) bittere Realität werden.

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass insbesondere Gesellschaftsverträge mit sogenannten Juniorpartnern häufig Regelungen enthalten, die mit den vertragszahnarztrechtlichen Anforderungen an eine Tätigkeit „in freier Praxis“ nicht vereinbar sind.

⚖️ Was verlangt die Rechtsprechung?

Nach jüngster Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH, Urteil vom 09.07.2026 – 3 StR 110/26) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R) genügt es nicht, dass ein Zahnarzt formal Gesellschafter einer BAG ist und eigenverantwortlich Patienten behandelt.

Vielmehr muss er auch wirtschaftlich tatsächlich die Stellung eines selbstständig tätigen Zahnarztes innehaben.

Dazu gehören insbesondere:

  • Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg und Risiko der Praxis.
  • Eine hinreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
  • Eine Beteiligung am Praxiswert, einschließlich des immateriellen Wertes (Goodwill), beziehungsweise eine entsprechende Verwertungschance bei Ausscheiden aus der Gesellschaft.

🚨 Wo liegt das Problem?

Gerade Juniorpartner erhalten häufig lediglich eine umsatzabhängige Vergütung, sind von wirtschaftlichen Risiken weitgehend freigestellt und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Beteiligung am gemeinsam geschaffenen Praxiswert.

Solche Vertragsgestaltungen können dazu führen, dass der vermeintliche Gesellschafter rechtlich nicht als Zahnarzt „in freier Praxis“, sondern als tatsächlich abhängig Beschäftigter anzusehen ist.

💰 Die möglichen Konsequenzen sind dramatisch:

  1. Honorarrückforderungen: Stellt sich heraus, dass ein vermeintlicher Juniorgesellschafter tatsächlich nicht in freier Praxis tätig war, drohen der Berufsausübungsgemeinschaft massive Honorarrückforderungen.
  2. Strafrechtliche Konsequenzen: Die Abrechnung tatsächlich und ordnungsgemäß erbrachter zahnärztlicher Leistungen bei fehlenden vertragszahnärztlichen Abrechnungsvoraussetzungen verwirklicht i.d.R. den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB). Bei entsprechendem Vorsatz, an dessen Nachweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind, droht eine Verurteilung mit empfindlichen Freiheitsstrafen.
  3. Berufsrechtliche Folgen: Darüber hinaus sind vertragszahnärztliche Zulassung und die Approbation in akuter Gefahr.

 

🛡️ Meine Empfehlung:

Zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge – insbesondere bei Beteiligung von Juniorpartnern – auf die Vereinbarkeit mit diesen Anforderungen überprüfen lassen.

Selbst wenn eine gesellschaftsvertragliche Gestaltung, die über Jahre problemlos praktiziert und vom Zulassungsausschuss genehmigt wurde, bietet dies selten Schutz vor den aufgezeigten Gefahren.

👉 Gerne berate ich Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der rechtlichen Überprüfung ihrer bestehenden Gesellschaftsverträge und der Frage, ob und welche Vertragsänderungen erforderlich sind, um die dargestellten Risiken zu vermeiden.

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