Das BSG (Az.: B 12 BA 4/23 R) entschied am 13.11.2025, dass jeder Arzt einer BAG – die mit einem Krankenhaus einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, aufgrund dessen die BAG-Ärzte Leistungen für das Krankenhaus erbringen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Angestellter ist.

➡️ Für den sozialversicherungsrechtlichen Status sind nicht Vertragsform oder Eigenschaft als Vertragspartner entscheidend, sondern vielmehr die tatsächliche Einbindung der BAG-Ärzte in den Klinikbetrieb.

➡️ Nach der Rechtsprechung des Senats sind Honorarärzte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt.

Ungeachtet der vollmundigen und bis dato kaum eingelösten Versprechen der Exekutive, die bestehende Flut an bürokratischen Restriktionen einzudämmen, verschärft die Judikative die bürokratischen Anforderungen an die Player im Gesundheitswesen weiter!

Aufgrund der hiermit verbundenen massiven straf- und sozialrechtlichen Risiken für die Unternehmensverantwortlichen bedeutet dies für die an Kooperationsverträgen beteiligten Praxen und Kliniken ab sofort:

👉 Compliance verhindert Strafverfahren. Be compliant!

👉 Status-, Beitragsrisiken und Regreßrisiken evaluieren.

👉 Verträge prüfen und gegebenenfalls umstellen.