Dr. Peters, Hess & Partner
Rechts- und Fachanwälte für Straf- und MedizinrechtMedizinrecht, Arztstraf- und Medizinstrafrecht, Medizinwirtschaftsstrafrecht, Compliance
Unsere Mandanten über uns:
unsere Mandanten
- Angehörige der Heilberufe
- Ärzte
- Zahnärzte
- Apotheker
- Angehörige der Hilfsberufe
- Pflegedienste
- Physiotherapeuten
- Hebammen
- Unternehmen im Gesundheitsmarkt und deren Führungskräfte
- Kliniken, Krankenhäuser
- MVZ
- Pharmagroßhändler
- Vertreiber von Medizinprodukten
- Corona-Testzentren
- Krankenfahrdienste
- Versicherungen
- ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen
- Krankenversicherungen
- ärztliche Berufsverbände
- KEINE Patienten
unsere Expertise
Ihre Fachanwälte für Medizin- und Strafrecht sowie Healthcare Compliance Officers beraten, vertreten und verteidigen Sie in allen Bereichen des Medizin-, Arztstraf- und Medizinstrafrechts/ Medizinwirtschaftsstrafrechts, so bspw.:
☞Arztstrafrecht und Zahnarztstrafrecht sowie ☞Medizinstrafrecht/ Medizinwirtschaftsstrafrecht, u.a.
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- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266 a StGB)
- Korruptionsdelikte (§§ 299 a, b StGB)
- fahrlässige und vorsätzliche Tötung/Körperverletzung (§§ 222, 229; 224 a, 227, 211 ff. StGB)
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
- Verstoß gegen das BtMG (§ 29 BtMG u.a.)
- Verstöße gegen das AMG (§§ 95, 96 AMG)
- verbotene Heilmittelwerbung (§§ 14, 15 HWG)
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)
- Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (§§ 73 ff. InfSchG)
- strafrechtlich bewehrte Verstöße gegen das Distanzgebot (Mißbrauchsverfahren gem. §§ 174 ff. StGB)
- Medizinproduktestrafrecht (§§ 92 ff. MPDG)
- Haftung aus Organisationsverschulden (als Ordnungswidrigkeit)
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- KV-Recht/ KZV-Recht
- ☞ Verteidigung und Beratung im Berufsrecht (berufsordnungsrechtliche Verfahren)
- ☞ Verteidigung in Verfahren des Approbationsrechts (nur Approbationswiderruf und Ruhensanordnung – keine Vertretung in Gleichwertigkeitsverfahren)
- ☞ Ärztegesellschaften/ Kooperationen
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- Unternehmens- (MVZ-) und Praxisgründung
- Unternehmens- (MVZ-) und Praxisverkauf
- (streitige) Auseinandersetzung ärztlicher Gesellschaften und MVZ
- Kooperationen mit nichtärztlichen Leistungserbringern
- Prüfung und Erstellung gewerblicher Mietverträge
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- ☞Praxisnachfolge
- ☞ MVZ-Recht / Krankenhausrecht
- ☞Arbeitsrecht für Chefarzt und Klinik (u.a. „Chefarzt aktuell“)
- ☞Behandlungsfehlerverfahren (Arzthaftungsrecht)
☞ Apothekenrecht / Arzneimittelrecht, u.a.
- Unternehmenskauf- und verkauf
- Verteidigung in Berufsordnungsverfahren
Medizinprodukterecht
- Verteidigung bei Verstößen gegen das Medizinproduktegesetz (MPDG)
- Unternehmensgründung- und Zulassung
- Streitigkeiten mit Kostenträgern (Regreßverfahren)
- Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden
unsere Qualifiktion
Die für Sie bundesweit tätigen Rechts- und Fachanwälte des Medizin- und Medizinstrafrechtsteams sind spezialisiert als
- Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht (als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht), Healthcare Compliance Officer
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwälte für Medizinrecht
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.
- Justitiar der Bundesärztekammer a.D. und Kassenärzlichen Bundesvereinigung a.D.
Die Rechtsanwälte Dr. Peters, Hess & Partner gehören dem anwaltlichen Kooperationsverbund EcoMed-Consult von im Wirtschafts- und Medizinrecht spezialisierten Kanzleien an und sind apoPremium Kooperationspartner im bundesweiten Netzwerk der apoBank.
unser Anspruch
Sie dürfen von Dr. Peters, Hess & Partner in sämtlichen Bereichen des Medizin- und Medizinstrafrechts/ Medizinwirtschaftsstrafrechts, eine realistische Einschätzung Ihrer Möglichkeiten nebst engagierter Beratung, Vertretung und Verteidigung mit sehr guter Erreichbarkeit und engem Kontakt zu Ihrem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erwarten.
CAVE! – aktuelle Rechtsprechung aus dem Medizin- sowie Arzt- und Medizinstrafrecht/Medizinwirtschaftsstrafrecht
Bestechung im Gesundheitswesen
Seit Anfang Juni 2016 gelten die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Nunmehr ist eine Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber, zuvor im straffreien und nur berufsrechtlich unzulässigen Raum, strafbar....