Dr. Peters, Hess & Partner
Rechts- und Fachanwälte für Straf- und MedizinrechtMedizinrecht, Arztstraf- und Medizinstrafrecht, Medizinwirtschaftsstrafrecht, Compliance
Unsere Mandanten über uns:
unsere Mandanten
- Angehörige der Heilberufe
- Ärzte
- Zahnärzte
- Apotheker
- Angehörige der Hilfsberufe
- Pflegedienste
- Physiotherapeuten
- Hebammen
- Unternehmen im Gesundheitsmarkt und deren Führungskräfte
- Kliniken, Krankenhäuser
- MVZ
- Pharmagroßhändler
- Vertreiber von Medizinprodukten
- Corona-Testzentren
- Krankenfahrdienste
- Versicherungen
- ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen
- Krankenversicherungen
- ärztliche Berufsverbände
- KEINE Patienten
unsere Expertise
Ihre Fachanwälte für Medizin- und Strafrecht sowie Healthcare Compliance Officers beraten, vertreten und verteidigen Sie in allen Bereichen des Medizin-, Arztstraf- und Medizinstrafrechts/ Medizinwirtschaftsstrafrechts, so bspw.:
☞Arztstrafrecht und Zahnarztstrafrecht sowie ☞Medizinstrafrecht/ Medizinwirtschaftsstrafrecht, u.a.
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- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266 a StGB)
- Korruptionsdelikte (§§ 299 a, b StGB)
- fahrlässige und vorsätzliche Tötung/Körperverletzung (§§ 222, 229; 224 a, 227, 211 ff. StGB)
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
- Verstoß gegen das BtMG (§ 29 BtMG u.a.)
- Verstöße gegen das AMG (§§ 95, 96 AMG)
- verbotene Heilmittelwerbung (§§ 14, 15 HWG)
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)
- Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (§§ 73 ff. InfSchG)
- strafrechtlich bewehrte Verstöße gegen das Distanzgebot (Mißbrauchsverfahren gem. §§ 174 ff. StGB)
- Medizinproduktestrafrecht (§§ 92 ff. MPDG)
- Haftung aus Organisationsverschulden (als Ordnungswidrigkeit)
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- KV-Recht/ KZV-Recht
- ☞ Verteidigung und Beratung im Berufsrecht (berufsordnungsrechtliche Verfahren)
- ☞ Verteidigung in Verfahren des Approbationsrechts (nur Approbationswiderruf und Ruhensanordnung – keine Vertretung in Gleichwertigkeitsverfahren)
- ☞ Ärztegesellschaften/ Kooperationen
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- Unternehmens- (MVZ-) und Praxisgründung
- Unternehmens- (MVZ-) und Praxisverkauf
- (streitige) Auseinandersetzung ärztlicher Gesellschaften und MVZ
- Kooperationen mit nichtärztlichen Leistungserbringern
- Prüfung und Erstellung gewerblicher Mietverträge
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- ☞Praxisnachfolge
- ☞ MVZ-Recht / Krankenhausrecht
- ☞Arbeitsrecht für Chefarzt und Klinik (u.a. „Chefarzt aktuell“)
- ☞Behandlungsfehlerverfahren (Arzthaftungsrecht)
☞ Apothekenrecht / Arzneimittelrecht, u.a.
- Unternehmenskauf- und verkauf
- Verteidigung in Berufsordnungsverfahren
Medizinprodukterecht
- Verteidigung bei Verstößen gegen das Medizinproduktegesetz (MPDG)
- Unternehmensgründung- und Zulassung
- Streitigkeiten mit Kostenträgern (Regreßverfahren)
- Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden
unsere Qualifiktion
Die für Sie bundesweit tätigen Rechts- und Fachanwälte des Medizin- und Medizinstrafrechtsteams sind spezialisiert als
- Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht (als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht), Healthcare Compliance Officer
- Fachanwalt für Strafrecht
- Fachanwälte für Medizinrecht
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.
- Justitiar der Bundesärztekammer a.D. und Kassenärzlichen Bundesvereinigung a.D.
Die Rechtsanwälte Dr. Peters, Hess & Partner gehören dem anwaltlichen Kooperationsverbund EcoMed-Consult von im Wirtschafts- und Medizinrecht spezialisierten Kanzleien an und sind apoPremium Kooperationspartner im bundesweiten Netzwerk der apoBank.
unser Anspruch
Sie dürfen von Dr. Peters, Hess & Partner in sämtlichen Bereichen des Medizin- und Medizinstrafrechts/ Medizinwirtschaftsstrafrechts, eine realistische Einschätzung Ihrer Möglichkeiten nebst engagierter Beratung, Vertretung und Verteidigung mit sehr guter Erreichbarkeit und engem Kontakt zu Ihrem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erwarten.
CAVE! – aktuelle Rechtsprechung aus dem Medizin- sowie Arzt- und Medizinstrafrecht/Medizinwirtschaftsstrafrecht
nur 1 Zulassung pro Arzt
nicht mehr als 1 Zulassung pro Arzt Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.09.2016 (S 2 KA 1445/16 ER) dem Eilantrag eines MVZ nicht stattgegeben, das erfolglos die Genehmigung zur Anstellung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden...
nun doch! – die Vertragsarztuntreue
Der BGH hat der Revision eines Vertragsarztes gegen seine Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung im Wesentlichen nicht stattgegeben. Der betroffene Chirurg und Durchgangsarzt...
gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung
Das Sozialgericht Aachen hat unter Aufgabe der fehlerhaften Rechtsprechung des LSG NRW (L 11 KA 96/10 B ER) mit BSG, Urteil vom 17.10.2007 (B 6 KA 4/07 R) bestätigt, dass gegen die angefochtene Entscheidung des Zulassungsausschusses die Anrufung des Sozialgerichts...
Widerruf der Approbation und Möglichkeiten der späteren Wiedererlangung
Widerruf der ärztlichen Approbation und Anforderungen an die Wiedererlangung der Würdigkeit des Arztes (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.9.15 – 8 LA 126/15) Der Senat hat den Widerruf der Approbation aufgrund vorhergegangener Straftaten als rechtmäßig...
Mirena-Spirale – keine Strafbarkeit nach dem AMG
Mirena-Spirale: Das Landgericht Essen schränkt die vermeintliche Strafbarkeit der zum Selbstkostenpreis „abgebenden“ Gynäkologen nach dem AMG ein (52 Qs 28 Js 431/14-11/15) Das Gericht folgt somit der Rechtsauffassung der Verteidigung und führt zutreffend aus: „Die...
Einschränkung einer wiederholten Antragstellung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes
Einschränkung einer wiederholten Antragstellung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes (BSG, B 6 KA 9/15 R, Urteil vom 23.3.2016) Mit dem Inhalt des Gesetzes kaum in Einklang zu bringen sind die Einschränkungen einer wiederholten Antragstellung zur Ausschreibung...
Einschränkungen der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen
Einschränkungen der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen (BSG, Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R) In einer Entscheidung, in der das BSG über die Nachbesetzung eines seit längerem vakanten Vertragsarztsitzes zu befinden hatte, gerierte sich der Senat einmal...