Compliance und Strafverteidigung im Medizinstrafrecht

 

Compliance und Strafverteidigung im Medizinstrafrecht


Als dem Medizinstrafrecht zugehörig bezeichnen wir solche Sachverhalte, die nicht bereits über die Rechtsgebiete des Arztstrafrechts und Zahnarztstrafrechts umfasst werden, so wie bspw. die

  • Verteidigung von Apothekern und
  • anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen wie Angehörigen von Pflegediensten, Physiotherapeuten, Hebammen,
  • nichtmedizinischen Verantwortlichen von MVZ und Krankenhäusern und
  • Verantwortlichen im Medizinproduktevertrieb und Arzneimittelgroßhandel.

Das Medizinstrafrecht wird ganz überwiegend bestimmt von Verfahren wegen

im Gesundheitswesen. Regelmäßig werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Vorwürfe laut wegen

seltener wegen Verstoßes gegen das

Aktuell bedingt die Coronapandemie die Notwendigkeit, die Bevölkerung mit Produkten zu versorgen, die als Medizinprodukte angesehen werden können (so bspw. medizinische Masken und Handschuhe) und die als solche der Zertifizierung bedürfen. Als gewerblicher Vertreiber solcher Medizinprodukte ist die Gefahr real, auch Produkte mit u.a. herstellerseitig gefälschten Zertifizierungen in den Verkehr zu bringen. Neben behördlichen Untersagungen drohen in solchen Fällen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes des Verstoßes gegen das

  • Medizinproduktegesetz (MPG) und dessen Durchführungsverordnungen.

 

unsere Tätigkeit

In der Strafverteidigung dürfen Sie neben einer durchdachten und realistischen Einschätzung Ihrer Situation erwarten, dass wir den umfangreichen Ressourcen der Staatsmacht mit großer Erfahrung freundlich aber unerschrocken und wenn nötig kämpferisch gegenübertreten.

Die Strafverteidigung erfordert neben einer realistischen Einschätzung der Situation mit Blick auf sich anbahnende zulassungs- sowie berufs- bzw. approbationsrechtliche und Regress-Verfahren ein qualifiziertes und geübtes Handeln, einhergehend mit dem Blick für notwendiges kompromissloses Engagement und gebotene Zurückhaltung.

Der drohenden beruflichen und persönlichen Existenzvernichtung des Mandanten ist unbedingt entgegenzuwirken. Dabei gilt es im Medizinstrafverfahren nach Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung mit großer Medienwirkung zu vermeiden; denn selbst im Falle eines Freispruchs wären Ruf und Unternehmen zumindest gefährdet.

Um die Gefahr solcher Verfahren zu reduzieren beraten wir auch präventiv (Compliance) und vertreten

  • Unternehmen, auch aus den Gesundheitsbereichen,
  • Berufsverbände und
  • Versicherungen.

Mit ☞ Rechtsanwalt Dr. Peters finden Sie bundesweit einen der wenigen ausgewiesenen Spezialisten für die Verteidigung im Medizinstrafrecht, der als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht sowie als Healthcare Compliance Officer mit über zwei Jahrzehnten nachhaltiger praktischer Erfahrung im Medizinstrafrecht auf reiches Erfahrungswissen auch in sämtlichen mit dem jeweiligen Vorwurf zusammenhängenden Verfahren zurückgreifen kann. So führen wir Ihr Mandat unter Berücksichtigung zivil-, berufs-, sozial- und disziplinarrechtlicher Folgen des Ihnen vorgeworfenen Handelns und vertreten Sie auch in solchen begleitenden Verfahren.

Rechtsanwalt Dr. Peters ist zudem wissenschaftlich tätig. So ist bspw. im Verlag Beck unter seiner Mitwirkung die Monographie „Arztstrafrecht“ erschienen  (Inhaltsverzeichnis Arztstrafrecht, Rezensionen hier: von RAG Dr. Krenberger, „Die Rezensenten“ sowie GesR-Rezension, Ausgabe 10/11 und der Fachschaft Jura der Universität Köln), die maßgeblich der Fortbildung der im Arztstrafrecht tätigen Rechtsanwälte dient. Veröffentlichungen und Vorträge zum Thema des Arzt- und Medizinstrafrechts – von denen Sie einige in dem Kapitel „Wir über uns“ finden – begleiten seine Tätigkeit als Berater und Verteidiger (zu den Referenzmandaten hier).

 

Sinn und Zweck professioneller Strafverteidigung


Strafrechtliche Ermittlungen drängen Beschuldigte häufig  psychisch in die Defensive. Spätestens in Anbetracht staatlicher Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Festnahme neigt der Mensch zu unüberlegten Reaktionen, um sich aus der jeweiligen Zwangslage zu befreien. Solche Reaktionen schaden meistens. In der Regel belastet sich der Beschuldigte hiermit, und nicht selten hätten die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinerlei Erfolg, wenn der vom Ermittlungsverfahren Betroffene nicht unüberlegt eine erste mündliche Einlassung abgegeben hätte.

Mit einem erfahrenen, kompetenten und diskreten Strafverteidiger/ Fachanwalt für Strafrecht an der Seite legt sich die erste Panik schnell und ungünstiges Agieren im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann vermieden werden. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass der Beschuldigte seine Situation frühzeitig mit anwaltlichem Beistand bespricht, um zu erörtern, inwieweit der zur Last gelegte Sachverhalt bis dato tatsächlich und rechtlich zutreffend gewürdigt wurde und wie die Beweismöglichkeiten der Staatsanwaltschaft einzuschätzen sind.

Die frühzeitige Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrechts, der über nachhaltiges Erfahrungswissen in dem zur Last gelegten Bereich des Strafrechts verfügt, kann geeignet sein, das Verfahren frühzeitig in die richtige Richtung zu lenken. Vor diesem Hintergrund ist die Beauftragung eines Strafverteidigers Ausdruck von Professionalität, nicht aber Ausdruck eines Schuldeingeständnisses.
Soweit es zum frühen Zeitpunkt, d.h. noch vor Erhalt der Ermittlungsakte durch den Rechtsanwalt, möglich ist, sollten Strategiebesprechungen erfolgen. Eine realistische und nicht überhebliche Einschätzung der Situation hilft entscheidend, die Weichen für Ihre nähere Zukunft zu stellen.

Eine Verhaltensleitfaden für Sie als Betroffenen finden Sie auf der Unterseite