



Approbationsrecht
Approbationswiderrufsverfahren und Approbationsentziehungsverfahren
Gegen Sie als „bestallten“ Berufsträger kann das Approbationwiderrufs- oder Approbationsentziehungsverfahren von der zuständigen Landesbehörde eingeleitet werden, wenn bspw.
- die Sanktionen der ärztlichen Berufsordnung bzw. der Berufsordnung der Apotheker (verfolgt im Berufsordnungsverfahren) als nicht ausreichend erachtet werden. In diesem Fall ist es Bestreben der Behörde, Sie aufgrund einer Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit aus dem jeweiligen Berufsstand zu entfernen;
- gesundheitliche oder Suchtprobleme der zuverlässigen Berufsausübung entgegenstehen. In solchen Fällen wird von einer fehlenden Eignung ausgegangen, die oftmals auch zur Anordnung des Ruhens der Approbation führt;
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation von vornherein nicht vorlagen, die Behörde somit das „Erschleichen“ der Approbation behauptet.
Zunehmend wird auch der sog. berufsrechtliche Überhang eines Strafverfahrens zum Anlass genommen, die „Würde“ des Arztes oder Apothekers zu hinterfragen. Die zuständige Behörde lädt den Berufsträger vor, um sich im Verlaufe eines Gespräches einen persönlichen Eindruck verschaffen zu können. Diese Gespräche sollte der Arzt oder Apotheker nur in Begleitung eines im Approbationsrecht versierten Rechtsanwalts wahrnehmen (vgl. hierzu die Urteilsbesprechung von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Peters zur Berufsunwürdigkeit des Arztes und dem Widerruf der Approbation (Leseprobe MedStra Approbationswiderruf 1/16)).
Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers, idealerweise ein Fachanwalt für Medizinrecht und zugleich Fachanwalt für Strafrecht, ist oft hilfreich, um verhärteten Fronten vorzubeugen, die für den betroffenen Arzt regelmäßig von Nachteil sind.
