Behandlungsfehlerverfahren

Der Behandlungsfehler – zivil- und strafrechtliches Arzthaftungsrecht

Ihnen wird vorgeworfen, durch ärztliches Fehlverhalten den Tod oder eine Körperverletzung des Patienten verursacht zu haben.

Dieser Vorwurf kann einerseits vonseiten des Patienten oder seiner Rechtsnachfolger geäußert werden, um Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen zu erlangen. Hier helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Medizinrecht, unberechtigte Ansprüche abzuwenden.

Neben dem zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren, in dem Sie vom Patienten ggf. „verklagt“ werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft oftmals wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes. Dem Staat kommt es hier nicht auf Ausgleichszahlungen zugunsten des Patienten an, sondern er verfolgt den staatlichen Sanktionsanspruch gegen Sie als vermeintlichen Täter eines solchen Delikts.

„Täter“ können Sie auch sein, wenn sich der Vorwurf auf eine ausgebliebene ärztliche Behandlung richtet. Dann heißt es hierzu in den polizeilichen Vorladungen oft – rechtlich fehlerhaft – „Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistung“.

Die erfolgreiche Strafverteidigung in solchen Verdachtslagen erfordert neben der richtigen Taktik, dass Ihr Strafverteidiger – idealerweise ein Fachanwalt für Strafrecht und zugleich Medizinrecht – sich in die medizinische Materie einarbeitet; denn nicht zuletzt wird das Verfahren vom Sachverständigen entschieden. Hier gilt es, durch qualifizierte Fragestellung und ggf. kritische Hinterfragung von Gutachten die verteidigte Behandlung ins rechte Licht zu rücken. Oftmals ist es auch notwendig, renommierte Sachverständige hinzuzuziehen, um so ein günstiges „Parteigutachten“ in das Verfahren einführen zu können.

Der Strafverteidiger in Arztstrafverfahren kann zur Verteidigung seines Mandanten oftmals auf bewährte Sachverständige zurückgreifen, die ihr Gutachten nicht nur qualifiziert sondern auch in der erforderlichen kurzen Zeit erstatten.