Abrechnungsbetrug der Pflegedienste

Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges der Pflegedienste


Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges haben dem klassischen Bereich der pflegestrafrechtlichen Haftung wegen den Folgen falscher Behandlung von Patienten den Rang längst streitig gemacht. Zur Ermittlung in diesen Verdachtslagen wurden bundesweit einige Sonderkommissionen der Polizei eingerichtet. Bspw. in Bayern existieren darüber hinaus seit Oktober 2014 drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften die sich Abrechnungsbetrugs- und Korruptionsverfahren im Gesundheitswesen widmen, nämlich München I, Nürnberg-Fürth und Hof.

Die Intensivierung der Strafverfolgung ist bedingt durch einige Gesetzesänderungen, die eine Mitteilungspflicht der Kranken- und Pflegekassen beinhalten, wenn Sachverhalte offenbar werden, die die Möglichkeit einer kriminellen Handlung nahelegen. Dies prüft in erster Linie der MDK, der seine gewonnenen Erkenntnisse an die Fehlverhaltensbeauftragten der Kranken- und Pflegekassen weiterleitet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kostenträgern bzw. deren Verbänden und den Staatsanwaltschaften aufgegeben, sich regelmäßig am runden Tisch zu treffen, um Erfahrungen auszutauschen. Die vermeintlichen Opfer können so Einfluss auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften ausüben. Aus Sicht der Verteidigung steht dies eindeutig der vonseiten des Gesetzgebers ebenfalls gewollten neutralen Rolle der Staatsanwaltschaften entgegen.

Bereits in der Vergangenheit führten tausende von Ermittlungsverfahren in vielen Fällen – nicht zuletzt wegen ungünstiger Verteidigungsstrategie – zu strafgerichtlichen Verurteilungen mit zum Teil hohen Freiheits- und (oder) Geldstrafen.

Setzen Sie der Spezialisierung der Ermittlungsbehörden eine zumindest ebenso qualifizierte Strafverteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht  entgegen, der sich schwerpunktmäßig mit diesen Verfahren befasst und auch nicht durch die Vorverurteilungen, die sich oftmals in der Presse finden (z.B. „Berliner Pflegedienst-Skandal“), beeinflusst ist. Oberstes Ziel der Verteidigung – die die Verhandlung mit den Kranken- und Pflegekassen beinhalten muss – ist stets, die geschäftsschädigende Befragung von Kunden und eine ebenso geschäftsschädigende öffentliche Hauptverhandlung mit allem Nachdruck zu vermeiden.

Die Fallkonstellationen, auf die sich die Ermittlungen beziehen können sind vielfältig. Am häufigsten wird jedoch mit den Vorwürfen ermittelt,

  • Leistungen nicht oder nicht ganz erbracht aber abgerechnet zu haben (Luftleistungen)
    • Die Konstellationen hier umfassen typischerweise die Leistungserbringung durch Familienangehörige bei Dokumentation und Abrechnung durch andere Pflegedienstmitarbeiter, ebenso die Abrechnung von Leistungen, die bspw. genehmigt indes auf Patientenwunsch nicht erbracht worden sind oder auf Patientenwunsch wurden andere – nicht genehmigte – Leistungen erbracht als abgerechnet;
  • Leistungen nicht durch qualifiziertes Personal erbracht zu haben
    • Hier wird oftmals die fehlende formale oder materielle Qualifikation eingesetzter Pflegehilfskräfte gerügt, die den vertraglichen Bestimmungen nicht genügt, bspw. im Rahmen der geöffneten Leistungen der Behandlungspflege. Bei solchen Verfahren ist eine Kenntnis der Verträge und Rahmenverträge neben der des Gesetzes notwendig, um den betroffenen Mandanten optimal verteidigen und auch entscheidenden Einfluss auf die Verhandlungen mit dem Kostenträger nehmen zu können;
  • abgerechnete Leistungen nicht dokumentiert zu haben
    • Aufgrund der sog. streng formalen Betrachtungsweise, der die höchstrichterliche Rechtsprechung im Medizinstrafrecht folgt, kann auch die Abrechnung solcher Leistungen, die nicht hinreichend oder falsch dokumentiert worden sind, den Betrugstatbestand verwirklichen. Einwände der Verteidigung rechtlicher Natur, etwa dass der Kostenträger gegenüber dem Leistungsempfänger von seiner Leistungspflicht freigeworden ist, und daher kein Betrugsschaden verwirklicht wurde, werden teils von Nichtmedizinrechtlern geäußert, finden indes aufgrund der existierenden Rechtsprechung kein Gehör mehr und sind nur geeignet, Fronten zu Lasten der Beschuldigten zu verhärten.

Im Dezernat Arzt- und Medizinstrafrecht sind für Sie tätig:

Dr. Th. Alexander Peters

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Dr. iur. Christoph Reusch

Dr. iur. Christoph Reusch

Rechtsanwalt

Richter am Oberverwaltungsgericht a.D.
Hans-Peter Ludwig

Hans-Peter Ludwig

Rechtsanwalt

ehem. zugelassen nur am Oberlandesgericht

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