



Berufsrecht
Als Angehöriger eines verkammerten Berufs unterliegen Sie der Berufsaufsicht. Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflichen Pflichtverletzung, der zumeist durch Eingaben unzufriedener Patienten geäußert wird, leiten Ärztekammer/ Apothekerkammer/ Pflegekammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen Sie ein.
Wenn die landesrechtlich sehr unterschiedlich ausgestalteten internen Sanktionsmöglichkeiten der jeweiligen Kammer nicht ausreichen (oftmals Rüge und bis zu 10.000,- € als Ordnungsgeld oder Geldauflage) wird gegen Sie ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Verteidigung in solchen Verdachtslagen erfolgt entsprechend vor den Berufsgerichten. In NRW ist dies bspw. beim Verwaltungsgericht angesiedelt. Das Verfahren selbst ist prozessual stark angelehnt an das Strafverfahren. Die Sanktionsmöglichkeiten des Berufsgerichts sind umfassender als die der Kammern. Neben der Geldbuße bis zu 100.000,- € kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs festgestellt werden. Dies hätte bei Ärzten und Apothekern die Einleitung eines Approbationswiderrufsverfahrens zur Folge (vgl. hierzu die Urteilsbesprechung zu Berufsunwürdigkeit – Arzt – Approbation (Leseprobe MedStra Approbationswiderruf, 1/16), bei Angehörigen der Pflegeberufe den Erlaubniswiderruf durch die Genehmigungsbehörde.
Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers, der idealerweise über die Qualifikation eines Fachanwalts für Medizinrecht und zugleich Strafrecht verfügt, ist oft hilfreich, um verhärteten Fronten vorzubeugen, die für den betroffenen Berufsangehörigen regelmäßig von Nachteil sind.
