Berufsrecht
Berufsrechtliche Ermittlungen der Ärztekammer werden zumeist durch Eingaben unzufriedener Patienten initiiert. Wenn die Sanktionsmöglichkeiten Ihrer Ärztekammer nicht ausreichen (Rüge und 5.000,- € Ordnungsgeld) wird gegen Sie ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Verteidigung in solchen Verdachtslagen erfolgt entsprechend vor den Berufsgerichten. In NRW ist dies bspw. beim Verwaltungsgericht angesiedelt. Das Verfahren selbst ist prozessual stark angelehnt an das Strafverfahren. Die Sanktionsmöglichkeiten des Berufsgerichts sind umfassender als die der Ärztekammer. Neben der Geldbuße bis zu 50.000,- € kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs festgestellt werden. Dies hätte die Einleitung eines Approbationswiderrufsverfahrens zur Folge (vgl. hierzu die Urteilsbesprechung zu Berufsunwürdigkeit – Arzt – Approbation (Leseprobe MedStra Approbationswiderruf, 1/16).
Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers, der idealerweise über die Qualifikation eines Fachanwalts für Medizinrecht und zugleich Strafrecht verfügt, ist oft hilfreich, um verhärteten Fronten vorzubeugen, die für den betroffenen Arzt regelmäßig von Nachteil sind.