Recht der Ärzte und Zahnärzte

Die Fachanwälte für Medizinrecht von Dr. Peters. Hess & Partner beraten und vertreten Sie von den Kanzleistandorten in Berlin, Düsseldorf, Köln, Koblenz und Frankfurt aus beim Abschluss von ärztlichen und zahnärztlichen Gesellschaftsverträgen

Während Zahnarztpraxen häufig noch als Einzelpraxis geführt werden, teils gemeinsam mit zahnärztlichen Assistenten betrieben, geht der Trend im Bereich der ärztlichen freien Tätigkeit hin zu größeren Zusammenschlüssen, diese entweder als MVZ strukturiert oder als Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis).

Durch die gemeinsame Patientenbehandlung ergeben sich einerseits Synergie-Effekte im Bereich kostenrelevanter Faktoren, andererseits rücken die Vorzüge einer ausgeglichenen Work-Life-Balance zunehmend in den Vordergrund.

Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft kann das gesamte Spektrum der ärztlichen Tätigkeit umfassen oder nur Teile hiervon (sogenannte Teilberufsausübungsgemeinschaft). Sie kann auch an unterschiedlichen Bezirken und KV-übergreifend betrieben werden (sogenannte überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft).

Möchten Sie sich zu einer solchen Partnerschaft zusammenschließen ist notwendigerweise eine Gesellschaft zu gründen.

Während vor der vor einigen Jahren erfolgten Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Gesellschaften vornehmlich in Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet worden sind, gibt es seit Änderung des GbR-Rechts Konstellationen, in denen der Rechtsformwandel hin zu einer Partnerschaftsgesellschaft dringend geboten ist. Letzteres zumal dann, wenn zu verhindern ist, dass einer der Gesellschafter in der Lage ist, eine Auflösungskündigung auszusprechen. Letzteres führt zur Liquidation der Gesellschaft und oftmals zu einem Wegfall von Abfindungsansprüchen.

Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das Partnerschaftsregister sind in solchen Fällen unabdingbar.

Unsere seit Jahrzehnten erfahrenen Fachanwälte für Medizinrecht überprüfen Ihre bestehenden Gesellschaftsverträge und erörtern möglichen Optimierungsbedarf mit Ihnen. Wir beraten Sie auch, wenn Sie sich dazu entschließen, mit anderen Berufsträgern gemeinsam tätig zu werden und erstellen Ihren neuen Gesellschaftsvertrag. Das Augenmerk hierbei sollte auf einer fairen Gewinn- und Verlustverteilung sowie den sogenannten Exit-Klauseln liegen, nämlich denjenigen, die ein Wettbewerbsverbot und/oder die Abfindung ausscheidender Gesellschafter regeln.

Wir beraten Sie zudem hinsichtlich der Vor- und Nachteile des MVZ-Betriebs, dessen Trägergesellschaften oftmals als GmbH – d. h. mit beschränkter Haftung der Gesellschafter – gegründet werden.

Als fachanwaltliche Berater bewerten wir Ihre Planung nicht zuletzt nach dem Aspekt der medizinrechtlichen regulatorischen Umsetzbarkeit. Dies, weil der schönste Vertrag nicht weiterhilft, der den Ansprüchen von Ärztekammer und/oder dem zuständigen Zulassungsausschuss bei der KV nicht gerecht wird.