Korruption
Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299 a und b StGB)
Das Antikorruptionsgesetz von 1997 folgte der politischen Leitlinie, transparente Entscheidungsfindungen im Wirtschaftsleben zu fördern und Milliardengräber auszuheben. Seitdem kann bereits die Einladung zum Geschäftsessen den Rahmen des Sozialüblichen sprengen, mit der Folge der Strafbarkeit aller Beteiligten. Aber auch die notwendige und gewollte Drittmittelforschung leidet unter der weiten Auslegung der entsprechenden Straftatbestände.
Nachdem der Große Senat des BGH in Strafsachen am 29.03.2012 entschieden hat, dass Vertragsärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich weder wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen (sie sind keine „Amtsträger“) noch wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB (mangels Eigenschaft als „Beauftragter“ der Krankenkassen), sah sich die Politik zur erneuten Verschärfung des Korruptionsstrafrechts veranlasst. So wurden nach langen Verhandlungen §§ 299 a und b StGB ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Gesetzesänderung ist im Frühjahr 2016 in Kraft getreten.
§ 299 a und b StGB sehen nun vor, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber strafbar ist, die zuvor im straffreien und nur berufsrechtlich unzulässigen Raum erfolgen konnte. Es werden bspw. Konstellationen erfasst in denen u.a. Pharmaunternehmen, Sanitätshäuser oder medizinische Labore einem Arzt absprachegemäß Vorteile gewähren, um eine bestimmte „pflichtwidrige Gegenleistung“ des Arztes zu erlangen. Ebenso können sich die Vorteilsgeber und deren Mitarbeiter erstmals in Bezug auf an Vertragsärzte gerichtete Vorteile strafbar machen.
Viele Details und die Auslegung des weit gefassten Tatbestandes sind unklar und müssen in den kommenden Jahren von den Staatsanwaltschaften, der Verteidigung der Betroffenen Ärzte und ggf. den involvierten Gerichten definiert werden. Nach Auffassung einiger Ärztekammer-Justiziare unterfallen nämlich sogar BAG-Verträge von Ärzten dem Verdikt der Strafbarkeit, nach denen eine Gewinnverteilung erfolgt, die sich nicht an den erbrachten Leistungen orientiert. Solchen Rechtsauffassungen ist versiert zu entgegnen.
Die Präventivberatung von Klinken und Unternehmen einerseits, bspw. durch unsere Formulierungshilfen bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen und die anwaltliche Begleitung im Rahmen der Erstellung oder Modifikation bestehender ärztlicher Kooperations- oder Gesellschaftsverträge andererseits schützen vor dem Risiko gerechtfertigter Verfolgung.
Im Falle eines gegen Sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann sich Ihre Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht und zugleich Medizinrecht, der idealiter einen Schwerpunkt im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts aufweist, sowohl für Sie als auch für die Entwicklung der Strafverfolgung in diesem Bereich günstig auswirken.