



Apotheker im Retax-Verfahren
Sämtliche Leistungserbringer, so auch Apotheker, sind Rückforderungsansprüchen der Kostenträger ausgesetzt, wenn die abgegebene Leistung nicht den normierten und/oder rahmenvertraglichen Anforderungen entspricht.
Verweigern Krankenkassen nicht nur die Erstattung eines Arzneimittels, das der Apotheker bereits an den Kunden abgegeben hat, sondern machten sie – auch über längere Zeiträume – die Erstattungsentscheidungen rückgängig, können auf den Apotheker mitunter Rückforderungenin deutlich 6-stelliger Höhe zukommen.
Klassische Fallkonstellationen hierfür sind beispielsweise die Missachtung der Rabattverträge, fehlende bzw. gefälschte Arztunterschriften oder die Abgabe nicht verordnungsfähiger Arzneimittel auf Rezept.
Soweit Sie als Apotheker erwägen, Einspruch gegen eine solche Retaxierung (auch Retaxation oder Retax genannt) zu erheben, achten Sie zunächst darauf, die hierfür gesetzte Frist zu beachten. Die anwaltliche Prüfung einer Retaxierung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht beinhaltet nicht nur die materiellrechtliche Berechtigung des Kostenträgers sondern auch seine formale Berechtigung, denn die Einhaltung von Fristen obliegt ebenso dem Kostenträger.
Die Fachanwälte für Medizinrecht von Dr. Peters, Hess & Partner leisten Ihnen bundesweit außergerichtlich und gerichtlich Unterstützung von den Kanzleistandorten in Düsseldorf, Koblenz, Köln, Berlin, Frankfurt und München aus.