Mit dem Pflegestärkungsgesetz III geht eine Änderung des SGB V einher, nach der § 275b SGB V nunmehr regelt, dass die Vorschriften über die Regelprüfung nach § 114 II SGB XI durch den MDK nunmehr entsprechend für ambulante Leistungserbringer gelten, mit denen die Krankenkasse Verträge nach § 132a SGB V geschlossen hat.

Die ambulanten Pflegedienste haben daher nunmehr jährliche Regelprüfungen durch den MDK zu erwarten, die unangemeldet oder kurzfristig angekündigt erfolgen. Kommt es im Rahmen dieser Regelprüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Abrechnung, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • die Regelprüfung wird in eine Anlassprüfung umgewandelt , mit der Folge, dass weitere Kunden in die Prüfung einbezogen werden oder
  • eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 IV SGB XI schließt sich im gesetzlich definierten Umfang an, ggf. unter Einbeziehung der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen.

Den Pflegediensten ist daher zu empfehlen, Ihre Leistungen einschließlich deren Dokumentation auf den Inhalt der künftigen Abrechnungsprüfungen vorzuprüfen, um so unliebsamen Überraschungen vorzubeugen.