Einschränkungen der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen (BSG, Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R)

 

In einer Entscheidung, in der das BSG über die Nachbesetzung eines seit längerem vakanten Vertragsarztsitzes zu befinden hatte, gerierte sich der Senat einmal wieder und ohne jegliche Notwendigkeit als Gesetzgeber. So soll seinem Willen nach die künftige Nachbesetzung einer im Wege des Zulassungsverzichts an ein MVZ gebundenen Angestelltenarztstelle eine dreijährige Tätigkeitsdauer des originär verzichtenden Arztes voraussetzen.

Die Entscheidung hat nicht lediglich große praktische Relevanz für die Altersplanung von Vertragsärzten und die Strategieplanung von MVZ. Auch die Wachstumsplanung von Gemeinschafts- und sogar Einzelpraxen durch das Annektieren von Vertragsarztsitzen kann empfindlich beeinträchtigt werden.

Laut Pressemitteilung des BSG „[wird sich] die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, […]grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist.“

Die Möglichkeit, einen zum Zwecke der Nachbesetzung durch einen neuen angestellten Arzt akquirierten Sitz tatsächlich nachzubesetzen, ist somit von der langfristigen Tätigkeit des üblicherweise aufgabewilligen Arztes für das MVZ abhängig.

Vonseiten der Zulassungsausschüsse der KVen wird diese Entscheidung spätestens nunmehr, nach Vorliegen der Urteilsgründe, beachtet. Der „Einkauf“ eines anzustellenden Arzt samt Zulassung birgt daher erhebliche Risiken, zumal die Details der Spruchpraxis der Ausschüsse noch nicht bekannt sind.

Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Abgeber und Übernehmer ist dieser Umstand daher ab sofort zu berücksichtigen.